Vererben und erben
„Der
vorletzte Wille des Menschen dürfte jener sein, den letzten recht weit
hinaus zu schieben.“
Martin Gerhard
Reisenberg (1949)
Wer denkt schon gern über seinen eigenen Tod nach... Ist gesetzlich nicht sowieso alles schon so geregelt, wie Sie es richtig finden? Dies ist sehr häufig nicht so! Schieben Sie daher diese Frage für Ihre Nachlassplanung nicht auf die lange Bank!
Vererben
Natürlich ist die Beantwortung der Frage, wer Sie einmal beerben soll, vor allem eine sehr persönliche Angelegenheit. Dabei spielen familiäre Beziehungen, Emotionen und Vertrauen eine wichtige Rolle. Dennoch kann eine rechtlich fundierte Nachlassregelung Ihren Erben viel Ärger und Geld sparen. Wie so oft steckt dabei der berühmte „Teufel jedoch im Detail“.
Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt – ohne Ehevertrag – Ihr Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner i.d.R. ein Halb des Nachlasses und die Kinder des Erblassers teilen sich die andere Hälfte. Doch hat der länger lebende Ehegatte bzw. Lebenspartner andere Interessen als die Kinder. Er will eventuell, dass alles so bleibt, wie es ist. Die Kinder – gerade beim Aufbau ihrer eigenen Familie – brauchen aber das Geld. Der Konflikt ist vorprogrammiert. Gibt es noch Kinder aus anderen Beziehungen, steigt die Möglichkeit, dass es nach dem Ableben zum Streit kommt. Der länger lebende Partner hat daher nicht nur Ihren Tod zu beklagen, sondern eventuell noch zusätzlich den Ärger mit den Kindern zu verkraften.
Hatten die Eheleute keine Kinder, muss sich der länger lebende Partner mit der Familie des Verstorbenen auseinandersetzen, die nach dem Gesetz miterbt.
Um Streit zu vermeiden, können Sie ein Testament machen, in dem Sie Ihren letzten Willen niederlegen. Das Gesetz sieht hier entweder ein Einzeltestament oder ein gemeinschaftliches Testament unter Eheleuten bzw. eingetragenen Lebenspartnern vor. Aber auch mit anderen Personen, so auch nicht-ehelichen Lebenspartnern, können im Rahmen von Erbverträgen verbindliche Nachlassregelungen geschaffen werden.
Doch auch die Gestaltung eines solchen Testaments, gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags sollte gut überlegt sein.
Sind Sie verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft birgt auch das sog. Berliner Testament für den länger lebenden Partner, den Sie gerade dadurch vor Ansprüchen schützen wollten, möglicherweise existentielle Gefahren. Ist er in Ihrem Testament als Alleinerbe eingesetzt, sind die Kinder zwar – zunächst – selbst noch keine Erben. Die Kinder - oder unter Umständen die Enkel – haben dann aber in aller Regel Pflichtteilsansprüche, die auszugleichen sind. Diese belaufen sich dann zwar nur auf die Hälfte ihres Erbanteils nach der gesetzlichen Erbfolge, doch auch dies kann einen tiefen wirtschaftlichen Einschnitt für den länger lebenden Partner darstellen. Rechtlich gibt es jedoch Möglichkeiten, diese Pflichtteile – rechtlich oder faktisch – zu reduzieren oder ganz auszuschließen. Lassen Sie sich beraten.
Ein Testament bietet Ihnen aber auch die Möglichkeit, im Rahmen eines Vermächtnisses oder einer sog. Teilungsanordnung zu bestimmen, wer welchen Gegenstand konkret bekommen soll. Dennoch muss es aber immer einen Erben geben. Ist dieser im Testament nicht benannt, sondern – wie häufig insbesondere in handschriftlichen Testamenten zu finden – werden nur die einzelnen Nachlassgegenstände verteilt, ist anhand der zugedachten Werte nach Ihrem Ableben zu ermitteln, wer von allen so Bedachten nun der Erbe ist. Dies sorgt eher für Streit, als dass es ihn verhindert. Setzen Sie daher dennoch selbst einen Erben ein, der für Ihren Nachlass mit allen Rechten und Pflichten zuständig ist.
Durch eine geschickte Testamentsgestaltung kann auch verhindert werden, dass der eigene Nachlass in eine andere Familie abwandert, wie dies gerade bei Geschiedenentestamenten oder Testamenten in Patchwork-Familien gewünscht sein kann.
Gerade wenn eines Ihrer Kinder behindert ist, können Sie mit einem sog. Behindertentestament dafür sorgen, dass Ihrem behinderten Kind auch dann noch etwas von Nachlass bleibt, wenn die notwendigen Heim- oder Pflegekosten ganz oder teilweise vom Staat bezahlt werden müssen.
Müssen Sie befürchten, dass nach Ihrem Ableben Ihr hart erarbeitetes Vermögen allein den Gläubigern Ihrer Erben zugute kommt, weil sie verschuldet sind, empfiehlt es sich, ein sogenanntes Bedürftigentestament aufzunehmen.
Bei der Gestaltung Ihres individuellen Testaments sind aber auch erbschaftssteuerliche Aspekte zu beachten. Hier kann es wichtig sein, frühzeitig etwa im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge mit der Übertragung von Vermögen an die nächste Generation zu beginnen.
Es lohnt sich daher, sich fachkompetent über die Art und Gestaltung eines Testaments oder Erbvertrags beraten zu lassen. Seit mehr als 30 Jahren ist die Kanzlei Kühn im Erbrecht spezialisiert, so dass wir in diesem komplexen Bereich eine auf Ihre persönliche Situation und nach Ihren Wünschen maßgeschneiderte Nachlassregelung suchen und finden können.
Erben
Sie haben geerbt oder sind Teil einer Erbengemeinschaft?
Nach der ersten Trauer über den Verlust eines Angehörigen oder nahestehenden Menschen folgt leider häufig die Auseinandersetzung über das Erbe.
Häufig beginnt das „Erben“ mit der Unsicherheit, ob und wenn ja was man eigentlich geerbt hat und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind. Mit dem Tod des Erblassers geht nicht nur dessen gesamtes Vermögen auf den oder die Erben über, sondern auch dessen Schulden. Innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis der eigenen Erbenstellung muss entschieden werden, ob man das Erbe ausschlägt oder nicht. Die Zeit ist knapp bemessen.
Es gilt daher, sich so schnell wie möglich, einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen.
Liegt ein notarielles Testament vor, reicht dieses aus, um sich als Erbe gegenüber den Banken und anderen Geschäftspartnern des Erblassers als Erbe auszuweisen. Gibt es aber ein handschriftliches Testament oder gar keines, bedarf es i.d.R. dazu eines Erbscheins, der zunächst notariell oder bei Gericht zu beantragen ist und nach - erfolgreicher - Durchführung eines Erbscheinsverfahren erteilt wird.
Erst wenn der Umfang des Nachlasses geklärt ist, die Verbindlichkeiten reguliert, eventuelle Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche berechnet und erfüllt, Ausgleichsansprüche geklärt sind, kann nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. nach dem Testament der Nachlass verteilt und – falls vorhanden - Immobilien umgeschrieben werden.
Erben nach den gesetzlichen Bestimmungen oder dem Testament mehrere Personen bilden sie eine Erbengemeinschaft, die - mit wenigen Ausnahmen - nur gemeinsam über den Nachlass verfügen kann. Lässt sich ein Einvernehmen in der Erbengemeinschaft nicht erzielen, ist eine Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände nicht möglich. Gerichtliche Schritte sind dann unausweichlich. Es empfiehlt sich daher stets, möglichst frühzeitig eine solche Erbengemeinschaft „auseinanderzusetzen“, mithin die Erbengemeinschaft aufzulösen und sich über die Verteilung des Nachlasses zu einigen. Diese Erbauseinandersetzung kann dann im Rahmen einer notariellen Vereinbarung aufgenommen werden.
Erbscheinsverfahren
Im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens wird geprüft, wer und mit welcher Quote einen Verstorbenen beerbt hat. Das zuständige Nachlassgericht erstellt dann einen Erbschein.
Der Antrag zu einem Erbscheinsverfahren ist entweder notariell oder von dem Nachlassgericht zu protokollieren.
In diesem Erbscheinsverfahren werden dann u.a. alle gesetzlichen Erben und alle Personen mit einbezogen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden. Es kommt daher nicht darauf an, ob sie in dem Testament als Erben eingesetzt sind. Allen Beteiligten wird der Erbscheinsantrag von dem zuständigen Nachlassgericht zugestellt mit der Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen. Ist die Erbenstellung streitig, z.B. weil um die Wirksamkeit oder die Auslegung eines vorliegenden Testaments gestritten wird, muss das Gericht von Amts wegen entscheiden, wer und mit welcher Quote im Erbschein als Erbe angegeben wird.
Ist ein Erbschein jedoch einmal erteilt, kann/können der/die Erben/die Erbin über den Nachlass verfügen. Erweist sich später ein Erbschein als falsch, kann dieser auf Antrag eingezogen werden.
Auf Wunsch unterstützt und begleitet Sie die Kanzlei Kühn dabei. Sprechen Sie uns an.
Vermächtnis
Im Rahmen eines Vermächtnisses kann in einem Testament auch ein einzelner Gegenstand einer bestimmten Person zugedacht werden. Anders als ein Erbe, der stets den gesamten Nachlass, mithin sowohl das gesamte Vermögen eines Erblassers aber auch dessen Schulden, erbt, bekommt ein/e Vermächtnisnehmer/in einen bestimmten Betrag oder einen Gegenstand aus dem Nachlass. Diesen kann er/sie nach dem Ableben des Erblassers von den Erben herausverlangen.
Pflichtteilsansprüche
In dem bundesdeutschen Erbrecht ist vorgesehen, dass die nahen Angehörigen eines Erblassers auch dann etwas von dem Nachlass bekommen sollen, wenn der Erblasser ihn von dem Erbe ausgeschlossen hat, z. B. jemand anderen als Erben eingesetzt hat. Ansprüche aus dem Pflichtteil haben sind so insbesondere die Kinder und – falls die Kinder selbst zuvor verstorben oder anders weggefallen sind - die Enkel des Erblassers, seine Eltern sowie sein Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner.
Diese Regelung soll damit einerseits diesen engen Kreis der nahen Angehörigen zumindest einen Anteil am Nachlass sichern. Andererseits schränken diese Pflichtteilsrecht aber auch die Möglichkeiten des Erblassers ein, z.B. in einem Testament selbst zu bestimmen, was nach seinem Ableben mit seinem Nachlass geschehen soll und insbesondere wer etwas erhalten soll und wer nicht.
Nur unter sehr strengen Voraussetzungen kann ein solcher Pflichtteil z.B. einem Kind des Erblassers entzogen werden. Dies ist nur dann möglich, wenn es dem Erblasser, seinem Ehegatten oder einer ihm ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet oder ähnliches. Der Umstand etwa, dass zwischen dem Kind und dem Erblasser vielleicht über Jahrzehnte hinweg kein Kontakt mehr bestand oder ein Kind sich trotz bekannter Erkrankung des Erblassers lange nicht gemeldet hat, reicht dazu nicht aus.
Der Pflichtteil ist nach dem Gesetz immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Unabhängig von den Bestimmungen in einem Testament oder Erbvertrag ist daher zunächst zu prüfen, mit welcher Quote der Pflichtteilsberechtigte nach der gesetzlichen Erbfolge den Erblasser beerbt hätte. Der/Die Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, den der/die Pflichtteilsberechtigte von dem oder den Erben verlangen kann. Die Pflichtteilsansprüche erstrecken sich auch auf Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat. Dies sind die sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüche. Diese sind die sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Da in der Regel den Pflichtteilsberechtigten nicht bekannt ist, was sich in dem Nachlass genau befindet, haben Sie auch einen Auskunftsanspruch gegenüber den Erben. Sie können daher von ihm ein auf den Todeszeitpunkt bezogenes Nachlassverzeichnis, erforderlichenfalls auch in notarieller Form, einschließlich der in den vergangenen 10 Jahren erfolgten Schenkungen verlangen, um Ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zu beziffern. Nicht immer ist das Verhältnis zwischen den Pflichtteilsberechtigten und den Erben so harmonisch, wie man dies sich vielleicht immer erhofft. Doch auch im Streitfall unterstützen wir Sie gern.
Solche Pflichtteilsansprüche können aber auch in manchen Fällen dazu führen, dass die gemeinsamen Kinder oder auch ein Kind, z.B. aus einer früheren Beziehung, von dessen als Alleinerbe eingesetzten Ehegatten seine/ihre Pflichtteilsansprüche geltend macht. Diese Forderungen können daher den/die Erben nach dem Tod des geliebten Menschen in große wirtschaftliche Nöte stürzen, gerade dann, wenn außer einem Familienheim, in dem die Erbin/der Erbe lebt, nicht ausreichend liquide Geldmittel vorhanden sind, aus denen die Pflichtteilsansprüche erfüllt werden können. Dies kann dazu führen, dass das Familienheim verkauft werden muss, um diesen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können.
Durch eine fachkompetente Nachlassplanung können hier solche Risiken erkannt und bereits bei der Gestaltung eines Testaments, der Nachlassregelung oder unter Umständen auch durch begleitende familienrechtliche Regelungen, wie z.B. eine sogenannte Güterstandsschaukel, ausgeschlossen oder zumindest reduziert werden.
Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, sprechen Sie uns an.
Erbengemeinschaft
Sie haben einen Nachlass mit anderen Miterben in Erbengemeinschaft geerbt?
Sind mehrere Erben nach der gesetzlichen Erbfolge vorhanden oder testamentarisch eingesetzt, bilden sie eine Erbengemeinschaft. In ihrer derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung ist die Erbengemeinschaft jedoch in der Praxis eine oft sehr schwerfällige Rechtsform, die nicht selten Streit unter den Miterben nach sich zieht. Die Verwaltung und Verfügungen über den Nachlass kann in einer Erbengemeinschaft – mit wenigen Ausnahmen – nur gemeinschaftlich, d.h. im Einvernehmen aller beteiligten Erben erfolgen.
Bestehen daher innerhalb der Erbengemeinschaft unterschiedliche Auffassungen oder Interessen in verschiedenen Fragen der Nutzung, Verwaltung oder einer Verfügung über den Nachlass, kann ein wirksamer Beschluss nicht gefasst werden und alles bleibt wie es ist. Auch wenn ein oder mehrere Miterben einzelne Nachlassgegenstände für sich allein oder ihre Kinder beanspruchen und darüber verfügen wollen, bedarf dies der Zustimmung aller Miterben.
Dennoch oder grade deshalb bestehen manche Erbengemeinschaften über Jahre und Jahrzehnte hinweg, z.B. weil die Miterben eine Erbauseinandersetzung untereinander scheuen.
Besonders schwierig wird es dann, wenn Miterben aus der Erbengemeinschaft selbst versterben und wiederum von mehreren Erben, eventuell einer weiteren Erbengemeinschaft, beerbt werden.
Warten Sie daher bitte nicht, bis über mehrere Generationen vielleicht keiner mehr nachvollziehen kann, wer eigentlich an der Erbengemeinschaft beteiligt ist und wo die Miterben erreicht werden können. Hält die Erbengemeinschaft dann z. B. Immobilien in ihrem Eigentum, ist kaum noch nachvollziehbar, wer eigentlich Eigentümer ist. Jede Entscheidung über die von der Erbengemeinschaft gehaltenen Nachlassgegenstände stellt die Miterben dann vor kaum noch lösbare Probleme, da die Zustimmung aller nicht mehr eingeholt werden kann. In aller Regel ist es daher empfehlenswert, eine solche Erbengemeinschaft so schnell wie möglich zu beenden, eine sogenannte Erbauseinandersetzung durchzuführen und den Nachlass aufzuteilen.
Im Rahmen einer solchen Erbauseinandersetzungsvereinbarung kann dann klar geregelt werden, wem - und unter welchen Bedingungen - welcher Teil des Nachlasses allein gehören soll. Dies setzt unter Umständen intensive Verhandlungen voraus. Alle müssen am Ende damit einverstanden sein.
Gelingt eine solche Einigung, sollte sie zumindest schriftlich, besser notariell aufgenommen werden, damit die Verteilung des Nachlasses dann reibungslos klappt.
Insbesondere dann, wenn sich Immobilien im Nachlass befinden, empfiehlt es sich, eine solche Erbauseinandersetzungsvereinbarung notariell aufzunehmen. Die Notarin/der Notar kann diese Vereinbarung dann auch grundbuchlich abwickeln, bis das Eigentum auf den einzelnen Miteigentümer im Grundbuch umgeschrieben ist.
Bei der Vorbereitung und Erarbeitung einer solchen Erbauseinandersetzungsvereinbarung steht die Kanzlei Kühn je nach Bedarf entweder anwaltlich oder als neutrale Vermittlerin im Rahmen der Notartätigkeit oder auch im Rahmen einer Mediation gern unterstützend zur Seite.
Ist ein Einvernehmen über eine solche Erbauseinandersetzung indes nicht zu erzielen, kann aber auch eine sog. Erbauseinandersetzungsklage erhoben werden, auf die dann das zuständige Gericht über einen Auseinandersetzungsplan entscheidet. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Bereich des Erbrechts unterstützen wir Sie dabei gern anwaltlich.
Nicht-eheliche Lebensgemeinschaften
Die Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft sind nach dem geltenden Erbrecht untereinander gesetzlich nicht erbberechtigt, selbst wenn sie seit vielen Jahren zusammenleben und gemeinsame Kinder haben.
Möchte man die/den Partner/in nach ihrem/seinem Ableben absichern, kann man daher bereits zu Lebzeiten z.B. im Rahmen eines Erbvertrags eine Nachlassregelung vereinbaren. Dabei können auch Rückforderungs- oder Rücktrittsregelungen z.B. für den Fall einer Trennung aufgenommen werden.
Da jedoch nichteheliche Kinder (inzwischen) erbrechtlich den ehelichen Kindern gleichgestellt sind - und auch für sie dieselben Erbschaftssteuerfreibeträge gelten – empfiehlt es sich oft, auch diese in die Gestaltung der Nachlassregelung einzubeziehen.
Wir unterstützen Sie bei Ihrer Nachlassregelung gern. Sprechen Sie uns an.