Familienrecht
Die Kanzlei Kühn ist bereits seit mehr als 30 Jahren mit dem Schwerpunkt Familienrecht tätig. Dabei stehen Ihre Anliegen bei uns im Zentrum! Gerade im emotional stark belasteten Bereich familienrechtlicher Probleme hören wir Ihnen aktiv zu, filtern aufmerksam und fachkompetent Ihre individuellen rechtlichen Interessen heraus und entwickeln mit Ihnen einen Weg, Ihre Interessen zu wahren und individuelle Lösungen zu finden. „Fair Play“ - auch mit der/dem Ex-Partner/in wird dabei bei uns groß geschrieben.
Der Erfolg gibt uns recht: 95 % der uns übertragenen Mandate können letztlich nach außergerichtlich geführten Verhandlungen einvernehmlich geregelt werden.
Dies gilt für alle familienrechtlichen Bereiche:
Scheidung und Scheidungsfolgenregelungen
Niemand kann etwas dafür, wenn Gefühle erkalten und die Liebe verblasst.
Wohl aber kann jeder die Art und Weise der Trennung
bestimmen.
Damaris Winter
(*1977), deutsche Lyrikerin und Dichterin
Sie haben sich auseinandergelebt? Es gibt nur noch Streit? Das Maß ist voll – es bleibt nur noch die Trennung?
Die bisherige Zukunftsplanung platzt gerade. Wie soll das alles nach der Trennung weitergehen? Die Kinder, Unterhalt, sogar die eigene Altersvorsorge sind betroffen. Es gibt in einem Scheidungsverfahren viele Stolperfallen. Sie sollten sich daher fachkompetent beraten lassen. Wir nehmen uns für Sie Zeit und entwerfen mit Ihnen einen maßgeschneiderten Weg, wie Sie in rechtlicher Hinsicht durch diese Krise kommen. Auch wenn Sie es in der akuten Trennungsphase nicht glauben mögen: Aber jede Trennung ist auch ein neuer Anfang! Unser Ziel ist es daher, dass Ihre Rechte gewahrt, Ihre Interessen abgesichert werden und eine Regelung gefunden wird, mit der letztlich alle leben können. Gerade wenn Sie Kinder haben, ist es für uns wichtig, dass Sie auch nach der Scheidung sich noch mit Ihrer/Ihrem Ex-Partner/in in die Augen sehen können und Ihre Kinder nicht zwischen Ihnen und Ihrer/Ihrem Ex zerrieben werden.
Es sollte daher immer zunächst versucht werden, eine einvernehmliche Regelung über alle anstehenden Fragen mit Ihrer/Ihrem Ex zu finden. Gelingt dies dennoch nicht, scheuen wir uns aber auch nicht, engagiert für Ihre Rechte gerichtlich zu streiten.
Im Rahmen einer Scheidung sind folgende Scheidungsfolgen und rechtlichen Fragen zu regeln:
Voraussetzungen der Scheidung
Wie in den meisten Ländern, kann auch in der BRD eine Scheidung nur durch ein Gericht ausgesprochen werden. Im Rahmen des sog. Verbundverfahrens sind dabei sämtliche vorstehenden Scheidungsfolgen zu regeln. Gelingt dies nicht einvernehmlich, wird das Gericht darüber entscheiden müssen.
Die Scheidung setzt voraus, dass Sie mindestens ein Jahr von einander getrennt leben. Dieses getrenntleben setzt voraus, dass Sie nicht mehr zusammen essen, einkaufen, schlafen oder waschen etc. Dieses Jahr nutzen wir, um mit Ihrer/Ihrem Partner/in eine Scheidungsfolgenregelung zu verhandeln, die erforderlichen Berechnungen anzustellen und vieles mehr.
Diese Scheidungsfolgenregelung kann dann durch eine Notarin/einen Notar in einer Scheidungsfolgenvereinbarung aufgenommen oder – wenn das Scheidungsverfahren bereits läuft – im Scheidungstermin vor dem zuständigen Gericht zu Protokoll gegeben werden.
Kinder – elterliche Sorge und Umgang
Die gemeinsamen Kinder leiden in aller Regel sehr unter der Trennung ihrer Eltern. Sie sollten daher so weit wie möglich aus dem Streit herausgehalten werden.
Der Gesetzgeber hat es vorgesehen, dass die elterliche Sorge für die Kinder in der Regel auch nach einer Trennung und Scheidung bei beiden Eltern verbleibt. Allerdings regelt der betreuende Elternteil den Alltag der Kinder eigenverantwortlich. Nur bei Fragen von erheblicher Bedeutung für das Kind, wie z.B. Umzug des Kindes, Ein- und Umschulung, Operationen, bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils.
Gelingt es den Eltern im Einzelfall trotz des Streits in Ihrer Paarbeziehung in den das/die Kind/er betreffenden Fragen gut zu kooperieren und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nach der Trennung nach den Bedürfnissen des/der Kinder einzurichten, kann sich auch die Organisation eines sog. Wechselmodells empfehlen. Dabei teilen sich die Eltern die Betreuung der Kinder jeweils hälftig, z.B. nach Wochentagen oder Wochen.
Unterhalt für die Kinder
Die Regelung des Unterhalts für die gemeinsamen Kinder ist häufig im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsregelung eine zentrale Frage.
Nach den gesetzlichen Regelungen erbringt der Elternteil, bei dem die gemeinsamen Kinder leben, seinen Beitrag zum Kindesunterhalt durch Betreuung und Erziehung, während der andere Elternteil in finanzieller Hinsicht den Lebensunterhaltsbedarf der Kinder sichern muss.
Dabei richtet sich die Höhe des Kindesunterhalts nach dem anrechenbaren Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Zur Bemessung des Kindesunterhalts greifen zwischenzeitlich fast alle Oberlandesgerichte der BRD auf die sog. Düsseldorfer Tabelle zurück, so auch das OLG Frankfurt am Main, in dessen Bezirk die Kanzlei Kühn tätig ist. Abgestuft nach dem anrechenbaren Nettoeinkommen und nach dem Alter des Kindes kann daraus der sog. angemessene Lebensunterhaltsbedarf des einzelnen Kindes beziffert werden. Da das gesetzliche Kindergeld beide Elternteile entlasten soll, regelmäßig aber an den betreuenden Elternteil ausgezahlt wird, kann von dem sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Betrag zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils das hälftige Kindergeld abgezogen werden. Den so berechneten Kindesunterhalt ist der unterhaltspflichtige Elternteil verpflichtet, jeweils monatlich im Voraus zu Händen des betreuenden Elternteils zu zahlen. Die Krankenversicherungsbeiträge sowie der sog. Sonder- und Mehrbedarf des/der Kind/er, z.B. Schulgeld, Nachhilfe, sind in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle allerdings nicht enthalten. Die Gerichte sind auch nicht an diese Sätze der Düsseldorfer Tabelle gebunden, sondern prüfen selbst, ob der sich daraus ergebende Kindesunterhalt „angemessen“ im Sinne des Gesetzes ist. Zumeist aber halten sich die Gerichte an diese Tabellensätze.
Gerade aber bei der Frage, ob, gegebenenfalls wie lange und in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist, steckt der Teufel im Detail: Was ist z.B. das „anrechenbare Nettoeinkommen“ des Unterhaltspflichtigen? Hierzu gehören nicht nur die Einkünfte aus selbständiger und/oder nicht-selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Provisions- und Bonuszahlungen, Steuerrückerstattungen, Kapitalerträge etc. Auch sog. Vermögenswerte Leistungen, wie z.B. die Nutzung eines Firmenwagens, das mietfreie Wohnen im eigenen Heim, werden dem anrechenbaren Nettoeinkommen zugerechnet.
Umgekehrt können aber z.B. berufsbedingte Aufwendungen, Beiträge zu Versicherungen, insbesondere einer privaten Rentenversicherung, Zins- und Tilgungsleistungen von dem anrechenbaren Nettoeinkommen unter Umständen abgezogen werden.
Beim Kindesunterhalt stellt sich häufig auch die Frage, ob überhaupt und wenn ja, wie lange der Kindesunterhalt zu zahlen ist. Verfolgt das Kind seine Ausbildung nicht konsequent oder hat sie abgebrochen, kann unter Umständen eine Zahlungsverpflichtung nicht mehr bestehen.
Die Rechtsprechung zum Unterhalt ist ausgesprochen komplex und vielfältig. Demgemäß sind auch die möglichen „Stolpersteine“ - wie in kaum einem anderen Bereich der Trennungs- und Scheidungsfolgen – verbreitet.
Es empfiehlt sich daher bei sich stellenden Fragen, ob ein und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Zahlungsanspruch des Kindes besteht, fachkundigen Rat einzuholen. Es kann sich (auf beiden Seiten!) lohnen.
Ehegattenunterhalt vor und nach der Scheidung
Als in den Gazetten vor einigen Jahren zu lesen war: „Keinen Cent mehr für die Ex!“, war dies schon damals falsch. Wenn im Einvernehmen beider Ehegatten bzw. Lebenspartner einer seine berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise zurückstellt hat, um für die gemeinsamen Kinder da zu sein, hat unter Umständen nach der Trennung einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Gerade in der Zeit des Getrenntlebens, also mindestens ein Jahr vor der Scheidung, soll der Status quo der Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft nach Möglichkeit aufrechterhalten bleiben.
Nach der Scheidung aber hat der Gesetzgeber die sog. Eigenverantwortung der ehemaligen Eheleute in den Vordergrund gestellt. Nach der Scheidung kann nur noch unter besonderen Umständen Ehegattenunterhalt verlangt werden, wie etwa wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes, Alter, Krankheit oder etwa bei einer ehebedingt abgebrochenen Ausbildung oder Unterbrechung der eigenen beruflichen Weiterentwicklung. Sind die gemeinsamen Kinder aber schon im Kindergartenalter oder älter, wird von geschiedenen Ehegatten erwartet, dass sie einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen und sich damit wirtschaftlich auf eigene Beine stellen. Verdienen sie trotz eigener Erwerbstätigkeit dann aber ehebedingt dennoch weniger, wie der andere Ehegatte, kommt ein sog. Aufstockungsunterhalt in Betracht.
Je nachdem, wie lange insbesondere z.B. eine Wiedereingliederung im Einzelfall dauert oder aus der Sicht der entscheidenden Gerichte dauern sollte und wie lange die Ehedauer war, kann der zu zahlende nach-eheliche Ehegattenunterhalt zudem zeitlich befristet werden.
Zu den ohnehin komplexen rechtlichen Fragen im Rahmen der Berechnung der Höhe des dann zu zahlenden Ehegattenunterhalts gesellt sich bei der Bemessung des nach-ehelichen Ehegattenunterhalts daher die Frage, wie lange nach einer Scheidung ein etwaiger Ehegattenunterhalt zu zahlen ist. Ist der Anschluss an eine beruflich für die Familie aufgegebene Karriere nachweislich überhaupt nicht mehr möglich, kann unter Umständen auch ein unbefristeter Zahlungsanspruch bestehen. Es bedarf hier jeweils einer Prüfung im Einzelfall.
Gerade dann aber, wenn die ehemaligen Eheleute nach der Scheidung nicht in etwa gleich viel verdienen und/oder noch betreuungsbedürftige Kinder nach der Trennung überwiegend bei einem Elternteil leben, sollten Sie insofern dringend einen fachkundigen Rat einholen.
Seit der Unterhaltsreform 2008 ist eines jedoch klar: Eine Lebensstandardgarantie begründet die Ehe nicht mehr!
Bei Ihrer Familienplanung sollten Sie daher überlegen, ob Sie Ihre persönlichen Vorstellungen (auch) in Unterhaltsfragen im Rahmen eines Ehevertrags / Partnerschaftsvertrags verbindlich regeln wollen. Sprechen Sie uns an.
Zugewinnausgleich
Das geltende Familienrecht der BRD geht – entgegen einer weiter verbreiteten Meinung - im Ehegüterrecht von dem Grundgedanken einer Gütertrennung aus. D.h. jeder Ehegatte oder Lebenspartner kann in aller Regel frei und ohne Zustimmung seiner/seines Partnerin/Partners über sein Vermögen verfügen. Einschränkungen gibt es hier nur, wenn ein Partner über sein „Vermögen als Ganzes“, z.B. über ein in seinem Alleineigentum stehendes Haus verfügt - und dieses den Großteil seines vorhandenen Vermögens darstellt - oder über den gemeinsamen Hausrat. Nur dann benötigt er die Zustimmung seines Partners.
Endet eine Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft jedoch durch Tod oder Scheidung findet der sog. Zugewinnausgleich statt. Dabei wird festgestellt, welches Vermögen jeder einzelne Partner in der Ehezeit bzw. seit Bestehen der Lebenspartnerschaft aufgebaut hat. Der, der mehr hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen abgeben.
Das hört sich vielleicht einfach an, doch auch hier steckt der berühmte „Teufel im Detail“. Welche Werte sind z.B. für eine Immobilie anzusetzen, zu welchem Stichtag wird das Vermögen berechnet oder wie ist ein etwa auf der Immobilie lastender Nießbrauch der Eltern zu berücksichtigen etc. Zwar fallen Schenkungen und Erbschaften nicht in den Zugewinnausgleich, die Wertsteigerungen innerhalb der Ehezeit bzw. seit Bestehen der eingetragenen Lebenspartnerschaft aber schon. Gibt es nach einer solchen Schenkung eine Indexierung? Wie werden z.B. Lebensversicherungen in die Berechnung eingestellt?
Nach unserer Erfahrung lohnt es sich hier in der Regel nicht, zu versuchen, an dieser Stelle Rechtsanwaltskosten sparen zu wollen, da bereits einzelne Faktoren in der Berechnung das Ergebnis der Verteilung erheblich verändern können. Lassen Sie sich daher beraten.
Ehewohnung und Hausrat
Anlässlich einer Trennung ist es auch zu regeln, wer in der vorherigen gemeinsam genutzten Immobilie oder Wohnung bleibt, wer auszieht. Hier spielt die gesamte persönliche und wirtschaftliche Lebenssituation aller Familienangehörigen, also auch die der Kinder eine entscheidende Rolle. Wie sind die Kinder in der Umgebung der Wohnung eingebettet? Wo gehen sie zur Schule? Hat der betreuende Elternteil die wirtschaftlichen Mittel, auf dem Wohnungsmarkt eine angemessene Wohnung zu finden?
Hier gilt es für den Verbleib oder die Regelung der Ehewohnung, im Einzelfall vernünftige Lösungen zu finden. Ist dies nicht möglich, muss – notfalls auch kurzfristig – das zuständige Gericht entscheiden.
Auch der in der Ehezeit angeschaffte Hausrat ist dem Wert nach anlässlich der Trennung und Scheidung aufzuteilen.
In einem streitigen Verfahren müssen daher alle in der Ehezeit angeschafften Hausratsgegenstände aufgelistet und bewertet werden.
Ist eine Wertfeststellung streitig, muss der Wert unter Umständen durch einen Sachverständigen festgestellt werden. Häufig übersteigen die Kosten dafür jedoch den Wert des Hausratsgegenstandes, um den es geht.
Auch im eigenen Kosteninteresse lohnt es sich daher in der Regel, sich soweit wie möglich über die Aufteilung des Hausrats einigen.
Versorgungsausgleich
Anlässlich einer Scheidung sind auch die in einer Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft aufgebauten Rentenanwartschaften aufzuteilen. Dies betrifft nicht nur die Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung, die betriebliche Altersvorsorge sowie Pensionsansprüche von Beamten, sondern auch etwaige private Rentenversicherungen. Nach Einholung entsprechender Berechnungen durch die jeweiligen Versorgungsträger erfolgt in der Regel dieser sog. Versorgungsausgleich durch das für die Scheidung zuständige Gericht.
Im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung der Scheidungsfolgen kann der Versorgungsausgleich aber auch ganz oder teilweise z.B. kapitalisiert und in eine Gesamtregelung einbezogen werden.
Verwandtenunterhalt
Nach dem geltenden Recht sind nicht nur Eltern gegenüber ihren Kindern, sondern auch Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig. Wenn deren Einkünfte z.B. nicht ausreichen, ihre notwendigen Pflege- oder Heimkosten zu tragen, greift das Sozialamt ein. Die Träger der Sozialhilfe können dann selbst die Kinder in Höhe ihrer Aufwendungen zur Kasse bitten.
Doch auch die „Kinder“ sind dann häufig schon erwachsen, haben vielleicht selbst eine Familie gegründet und eigene Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Bisher schon war die Rechtsprechung zwar – im Verhältnis zu anderen Unterhaltsfragen - recht großzügig in der Entscheidung, was die Kinder dann zugunsten ihrer eigenen Lebenshaltungskosten bei der Berechnung des von ihnen für die Eltern zu zahlenden Unterhalts von ihren Einkünften absetzen können. Das „Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe“ vom 10.12.2019, das sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz, hat die Rechtslage für die Kinder mit Wirkung ab dem 01.01.2020 jedoch weiter entschärft. Seither können für die Heim- und Pflegekosten der Eltern nur noch die Kinder in Anspruch genommen werden, deren Bruttoeinkommen 100.000,00 € im Jahr übersteigt. Bei einem höheren Einkommen jedoch ist nach wie vor eine Einzelfallberechnung vorzunehmen.
Sollten Sie daher einen Bescheid vom Sozialamt erhalten, in dem Sie aufgefordert werden, die von ihm übernommenen Heim- oder Pflegekosten der Eltern zu erstatten, helfen wir Ihnen gern mit Rat und Tat weiter.
Vermögensauseinandersetzung
Eventuell haben Sie bei der Trennung noch gemeinsames Vermögen, z.B. ein gemeinsames Konto oder eine Immobilie. Wir empfehlen im Rahmen einer Trennung und Scheidung, möglichst auch hier klare Regelungen zu schaffen, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Häufig geht es hier um die Frage, was nach der Trennung mit dem gemeinsamen Familienheim geschehen soll: Entweder der eine oder der andere Partner übernimmt es zu Alleineigentum oder es wird gemeinsam verkauft und der Kaufpreis aufgeteilt. Denkbar sind auch die Einräumung von Rechten an dem Grundbesitz, wie etwa eines Nießbrauchs, eines Wohnrechts oder eines Vorkaufsrechts. Auch im Rahmen eines Erbvertrags könnte verbindlich vereinbart werden, dass (nur) die gemeinsamen Kinder nach dem Ableben das gemeinsam aufgebaute Vermögen, z.B. die ehemals gemeinsame Immobilie, erhalten sollen.
Die Lösungsmöglichkeiten sind hier vielfältig. Es empfiehlt sich daher, sich insofern fachkompetent beraten und vertreten zu lassen.
Ist einmal eine Regelung gefunden, kann diese im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung in einer notariellen Urkunde protokolliert werden, damit dann auch eine etwaige Übertragung des Miteigentumsanteils eines Partners im Grundbuch wirksam eingetragen werden kann.
Nicht-eheliche Lebensgemeinschaften / nicht-eheliche Kinder
Auch wenn Paare eine auf Dauer angelegte nicht-eheliche Lebensgemeinschaft begründen und eventuell gemeinsame Kinder haben, bleiben sie – gewollt oder nicht gewollt – grundsätzlich wirtschaftlich völlig unabhängig von einander. Es entstehen durch eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft weder Ansprüche auf eine Teilhabe an der Altersversorgung des anderen, noch Ausgleichsansprüche auf die während der Lebensgemeinschaft aufgebauten Vermögenswerte. In der Rechtsprechung wird zumeist eine analoge Anwendung der für die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft geltenden Regelungen abgelehnt. Der nicht-ehelichen Mutter steht in der Regel lediglich 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes und in der Regel bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, Unterhalt zu. Mit dieser Ausnahme begründet eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft jedoch keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche. Selbst eine über viele Jahre oder Jahrzehnte bestehende nicht-eheliche Lebensgemeinschaft begründet auch keine Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente.
Im Rahmen der Planungen einer (weiteren,) auf Dauer angelegten nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft empfiehlt es sich daher, zu prüfen, ob z.B. im Rahmen eines Partnerschaftsvertrags insofern von dem Gesetz abweichende Regelungen miteinander verbindlich vereinbart werden sollten.
Anders als die Rechtsstellung nicht-ehelicher Paare untereinander, verhält es sich bei der Rechtsstellung nicht-ehelicher Kinder: Diese sind familienrechtlich wie auch erbrechtlich den ehelichen Kindern weitgehend gleichgestellt. Insbesondere gibt es keinen Unterschied bei dem Anspruch auf Unterhalt eines nicht-ehelichen Kindes gegen seine Eltern sowie bezüglich des Umgangs zwischen dem nicht-betreuenden Elternteil und dem Kind. Auch in erbrechtlicher Hinsicht stehen sich eheliche und nicht-eheliche Kinder – inzwischen – gleich.
Den sehr unterschiedlichen Beziehungen und Lebensumständen nicht-ehelicher Eltern zueinander ist es geschuldet, dass die Frage der Vaterschaft und der elterlichen Sorge anders als bei ehelichen Kindern geregelt ist:
Zunächst ist festzustellen, wer der Vater des Kindes ist. War die Mutter des Kindes z.B. mit einem anderen Partner verheiratet, gilt ihr Ehemann nach dem Gesetz selbst dann als Vater, wenn er nicht der biologische Vater ist. Diese Vaterschaft muss zunächst gerichtlich angefochten werden, bevor der biologische, nicht-eheliche Vater die Vaterschaft anerkennen kann. War die Mutter jedoch nicht verheiratet, kann der nicht-eheliche biologische Vater – auf Wunsch - die Vaterschaft auch schon vor der Geburt anerkennen. Erkennt er die Vaterschaft nicht an, kann die Vaterschaft auch gerichtlich festgestellt werden.
Da die Vaterschaft bei nicht-ehelichen Kindern jedoch zunächst festgestellt oder anerkannt werden muss, ist nach den gesetzlichen Regelungen die Mutter allein sorgeberechtigt für das Kind. Sie hat jedoch die Möglichkeit eine sog. Sorgeerklärung abzugeben, mit der sie auch mit dem Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht für das Kind begründen kann. Unter Umständen kann jedoch der nicht-eheliche Vater auch gegen den Wunsch der Kindesmutter gerichtlich die gemeinsame elterliche Sorge durchsetzen.
Sollten sich bei Ihnen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung Ihrer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft oder bezüglich nicht-ehelicher Kinder Fragen ergeben, sprechen Sie uns an.
Erbrechtliche Probleme im Rahmen von Trennung und Scheidung
Nach der gesetzlichen Erbfolge erben Ehegatten in der Regel neben den Kinder ¼ des Nachlasses. Leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft können sie nach dem Ableben des anderen Ehegatten ein weiteres ¼ als pauschalierten Zugewinnausgleich erhalten, da die Ehe mit dem Tod eines Ehegatten endet.
Dieses sog. Ehegattenerbrecht erlischt jedoch, wenn die Voraussetzungen einer Ehescheidung vorlegen und der Erblasser entweder selbst einen Scheidungsantrag gestellt oder dem Antrag des anderen zugestimmt hat. Haben die Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinschaftliches Testament geschlossen, wird dieses dann nach dem Gesetz unwirksam.
Während des Getrenntlebens der Ehegatten bleibt indes das Ehegattenerbrecht nach wie vor bestehen. Will man in dieser Situation dieses Erbrecht des getrenntlebenden Ehegatten ausschließen, sollte man – wenn möglich - ein Testament aufsetzen, in dem man z.B. einen anderen Erben einsetzt, z.B. sein/e Kind/er. Dies hat zur Folge, dass der getrenntlebende Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Er kann jedoch noch seinen Pflichtteil geltend machen.
Im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung wird daher häufig zumindest auch ein wechselseitigen Pflichtteilsverzicht der Ehegatten mit aufgenommen
Anwaltsgebühren
Die Anwaltsgebühren richten sich in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dabei kommt es im Wesentlichen auf die Werte der einzelnen zu regelnden Verfahrensgegenstände, z.B. Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich etc., an. Diese ergeben sich jeweils unterschiedlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Gerade aber dann, wenn Sie im Interesse einer einvernehmlichen Regelung der anstehenden Rechtsfragen ohne Einschaltung eines Gerichts unter Umständen mit anwaltlichem Beistand mehrere gemeinsame Gespräche mit Ihrer/Ihrem Ex führen wollen und damit intensive außergerichtliche Verhandlungen im Raume stehen, kann aber auch eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung, z.B. die Vereinbarung eines Zeithonorars, getroffen werden. Dies gilt auch dann, wenn z.B. das Sorge- und/oder Umgangsrecht mit einem oder mehreren Kindern zu regeln ist.
Auch in Erbschaftsangelegenheiten ist häufig zu Beginn eines Verfahrens die Höhe des Nachlasses oder des Werts des Erbteils, mithin der gebührenrechtlich zugrunde zu legende Gegenstandswert, noch nicht klar. In Erbangelegenheiten soll eventuell auch nur eine Nachlassabwicklung oder außergerichtliche Verhandlung mit den Miterben erfolgen. Auch hier empfiehlt es sich dann, ein von den gesetzlichen Gebühren abweichendes Honorar für Ihre Angelegenheit, z.B. ein Zeithonorar, zu vereinbaren.
Die Art und die voraussichtliche Höhe der Anwaltsvergütung sowie der in Ihrem Verfahren eventuell anfallenden Gerichtskosten ist jedoch stets Gegenstand einer ersten Beratung.