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Testamentsvollstreckung

Auch wenn man es zunächst nicht glauben mag – Erben kann eine schwierige Aufgabe sein. Ist der Nachlass komplex, die Erben zahlreich und/oder bestehen potentiell problematische familiäre Beziehungen? Soll ein drohender Streit in der Familie vermieden werden? Ist ein minderjähriger Erbe oder ein behindertes Kind zu schützen? Oder geht es einfach darum, seine/n Erben bei der Nachlassabwicklung zu entlasten und/oder den Nachlass vor Vermögensverfall oder ungewolltem Zugriff Dritter zu schützen? Dann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll.

Die Testamentsvollstreckung dient dazu, den Willen der Erblasserin/des Erblassers über den Tod hinaus zu wahren und umzusetzen. Dies kann dadurch geschehen, dass die/der Testamentsvollstrecker/in in dem Testament die Aufgabe bekommt, den Nachlass im Sinne der Erblasserin/des Erblassers aufzuteilen und bis zu einer abschließenden Erbauseinandersetzung zu verwalten, sogenannte Abwicklungsvollstreckung.

Es kann aber auch eine sogenannte Dauervollstreckung in einem Testament angeordnet werden, den Nachlass z.B. für eine/n Minderjährige/n bis zur Vollendung etwa ihres/seines 25. Lebensjahres oder auch dauerhaft zu verwalten. Der Nachlass lässt sich so im Interesse der/des Minderjährigen etwa vor dem Zugriff Dritter oder auch der Eltern schützen.

Die/der Testamentsvollstrecker/in wird durch die/den Erblasser/in selbst im Testament eingesetzt. Es kann aber auch dem zuständigen Nachlassgericht überlassen werden, zu bestimmen, wer als Testamentsvollstrecker/in eingesetzt wird, wenn die/der Erblasser/in dies wünscht.

Bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einem Testament sind einige Fragen zu bedenken:

Auswahl der Testamentsvollstreckerin/des Testamentsvollstreckers

Jede/r kann Testamentsvollstrecker/in sein, sofern sie/er selbst volljährig und geschäftsfähig ist, unabhängig von ihrem/seinem Beruf. Gleichwohl sollte man es sich gut überlegen, wen man als Testamentsvollstrecker/in einsetzt.

Angesichts der umfangreichen Aufgaben einer Testamentsvollstreckerin/eines Testamentsvollstreckers im Rahmen der Nachlassabwicklung, die von der Wohnungsauflösung bis zur Klärung streitiger Rechtsfragen reicht, empfiehlt es sich gegebenenfalls eine/n professionelle/n Testamentsvollstrecker/in einzusetzen.

Rechtsanwältin und Notarin Kühn ist bereits seit rund 20 Jahren als Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT) tätig. Dieses Zertifikat steht für eine fundierte Ausbildung und regelmäßige Fort- und Weiterbildung als Testamentsvollstreckerin. Nicht zuletzt durch die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT) ist Rechtsanwältin und Notarin Kühn zudem durch einen regelmäßigen professionellen Austausch auch mit Testamentsvollstrecker/inne/n aus anderen Berufsbereichen, wie z.B. Steuerberater/inne/n, gut vernetzt.

Aufgaben der Testamentsvollstreckerin/des Testamentsvollstreckers

Die Aufgaben der Testamentsvollstreckerin/des Testamentsvollstreckers bestehen im Wesentlichen darin, dem Willen der Erblasserin/des Erblassers auch nach dem Eintritt des Erbfalls zur Durchsetzung zu verhelfen. Sie/Er ist dabei treuhänderisch tätig. Ziel einer sogenannten Abwicklungsvollstreckung ist die in dem Testament vorgesehene Aufteilung des Nachlasses im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.

Sie/Er sichert zunächst den Nachlass, erstellt nach Sichtung der Geschäftsunterlagen aus dem Nachlass ein Nachlassverzeichnis, reguliert die Nachlassverbindlichkeiten, sorgt dafür, dass die letzten Einkommenssteuer-Erklärungen sowie die Erbschaftssteuererklärung erstellt und eingereicht werden und vieles mehr. Unter Umständen ist eine Wohnung aufzulösen, ein Mietverhältnis zu beenden, Haustiere unterzubringen, Versicherungen und Verträge der Erblasserin/des Erblassers zu kündigen, Mitgliedschaften zu beenden und vieles mehr. Aus dem Testament sind eventuell noch Auflagen und Vermächtnisse zu erfüllen.

Auf diese Weise kann (und muss) ein/e Testamentsvollstrecker/in die Erben erheblich entlasten. Gerade wenn diese selbst berufstätig und zeitlich selbst stark eingebunden, in diesen Dingen schlicht unerfahren sind oder weit entfernt leben, empfiehlt sich daher die Anordnung einer Testamentsvollstreckung.

Ist der Nachlass erfasst, etwaige Verbindlichkeiten reguliert, die streitigen Fragen geklärt, die testamentarisch der Testamentsvollstreckung auferlegten Aufgaben erledigt, kann der Nachlass aufgeteilt werden.

Für die Dauer dieses Verfahrens verwaltet die/der Testamentsvollstrecker/in den Nachlass.

Bei der sogenannten Dauervollstreckung steht die Verwaltung des Nachlasses im Vordergrund. In einem Testament kann die Erblasserin / der Erblasser auch für diese Dauervollstreckung der/dem Testamentsvollstrecker/in klare Anweisungen geben, insbesondere wie mit den Erlösen aus dem hinterlassenen Vermögen zu verfahren ist, welche Leistungen etwa an den oder die Erben weitergeleitet werden sollen und unter welchen Bedingungen.

Rechtsstellung der Testamentsvollstreckerin/des Testamentsvoll-streckers

Die/Der Testamentsvollstrecker/in wird durch die Testamentsvollstreckungsanordnung in dem Testament der Erblasserin/des Erblassers eingesetzt und ist daher nicht von den Erben beauftragt, wie diese oft meinen. Nur so kann sie/er gewissermaßen als verlängerter Arm der Erblasserin oder des Erblassers den Nachlass in deren/dessen Sinne regulieren. Solange die Testamentsvollstreckung andauert, können die Erben selbst daher auch nicht über den Nachlass verfügen, es sei denn, dass die/der Testamentsvollstrecker/in einzelne Gegenstände aus dem Nachlass ausdrücklich freigibt.

Kosten der Testamentsvollstreckung

Die/Der Erblasser/in kann in ihrem/seinem Testament selbst die Vergütung der Testamentsvollstreckung, z.B. in der Form eines Zeithonorars, regeln.

Enthält das Testament keine Regelungen zur Vergütung, kann die/der Testamentsvollstrecker/in aber auch nach dem Gesetz eine angemessene Vergütung für ihre/seine Tätigkeit abrechnen. Zur Auslegung dessen, was hier als „angemessene Vergütung“ gilt, gibt es verschiedene Richtlinien und Tabellen, nach denen zum einen der Pflichtenkreis der Testamentsvollstreckung, der Umfang der geleisteten Arbeit, Dauer und Schwierigkeit der Testamentsvollstreckung zu berücksichtigen sind. Dabei wird zur Bestimmung der Höhe der Vergütung von dem Bruttonachlass, d. h. dem Nachlass ohne Schuldenabzug, ausgegangen.

In der Kanzlei Kühn arbeiten wir in der Regel nach der sogenannten Neuen Rheinischen Tabelle, die vom Deutschen Notarverein empfohlen wird. Je nach Umfang des Nachlasses ist danach eine Staffelung zwischen 1,5 % und 4 % des Nachlasswertes als Vergütung anzusetzen.

Die Vergütung ist aus dem Nachlass zu zahlen.

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