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Notartätigkeiten

Notare und Notarinnen üben ihre Tätigkeit als Träger eines öffentlichen Amts aus. Sie sind neutrale Interessenvertreter aller Beteiligten.

Ihre besondere Ausbildung, ständige Fortbildung und regelmäßige Prüfungen durch den Präsidenten des zuständigen Landgerichts ermöglichen es, Sie auf höchstem fachlichem Niveau zu beraten. Auch in schwierigen Konstellationen können so für Sie maßgeschneiderte Vertrags- und Testamentsgestaltungen und anderes nach Ihren Wünschen gefunden und protokolliert werden. Durch eine kluge, flexible und vorausschauende Vertrags- und Testamentsgestaltung kann späterer Streit vermieden werden.

Schwerpunkte der Notartätigkeit von Rechtsanwältin und Notarin Kühn sind:

Immobilien

Kaufverträge

Der Kauf einer Immobilie ist für viele Menschen eine große und vielleicht die wichtigste finanzielle Investition in Ihrem Leben. Erhebliche Beträge des ersparten Vermögens müssen investiert und oft Darlehen aufgenommen werden, die Sie über viele Jahre begleiten. Auch wer als Eigentümer seinen Grundbesitz verkaufen möchte, verfügt damit häufig über einen bedeutenden Teil seines Vermögens.

Auch als Bauträger wünschen Sie eine professionelle und reibungslose Abwicklung Ihrer Immobiliengeschäfte und eine schnelle notarielle Unterstützung im Rahmen der Finanzierung Ihrer Bauvorhaben.

Aufgrund der besonderen Bedeutung von Immobiliengeschäften hat der Gesetzgeber den Kauf und Verkauf von Immobilien an die öffentliche Form, mithin die Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar, gebunden. Die Notarin oder der Notar berät Sie, prüft Ihre speziellen rechtlichen Interessen und sichert sie durch rechtssichere Formulierungen und Gestaltungen vertraglich ab.

Ihre Interessen stehen daher bei uns im Vordergrund. Wir sorgen ausgewogen und unparteilich für eine ordnungsgemäße, notarielle Abwicklung Ihrer Immobilienangelegenheiten, ob privat oder geschäftlich. Wir bereiten für Sie den Kaufvertrag vor, unterstützen Sie professionell bei der Bestellung und Löschung von Grundschulden und wickeln den Kauf oder Verkauf für Sie bis zur Eintragung im Grundbuch ab.

Übergabeverträge

Im Rahmen Ihrer Überlegungen z. B. über eine möglichst steuergünstige Erbfolgeregelung möchten Sie Ihre Immobilie schon einmal an die nächste Generation übertragen und die gesetzlichen Erbschafts- und Schenkungssteuerfreibeträge möglichst optimal nutzen?

Gerade wenn es um die Übergabe von Immobilien „mit warmer Hand“ geht, beinhaltet dies besondere Risiken. Was passiert, wenn Ihr Kind, dem Sie eine Immobilie übertragen haben, eine Partnerin oder einen Partner findet, der/dem Sie nicht vertrauen können oder aber Ihr Kind gerät plötzlich in eine persönliche oder wirtschaftliche Schieflage?

Hier empfiehlt es sich, ein besonderes Augenmerk auf die Gestaltung Ihrer Absicherungen zu legen und Ihre Interessen z.B. durch Bestellung eines Nießbrauchs, Wohnrechts, Einräumen von Rückforderungsrechten oder anderen Vormerkungen abzusichern. Dies ist innerhalb der Familie auch kein Zeichen von Misstrauen, sondern schafft Klarheit innerhalb der Familie und hilft gerade so den „Familienfrieden“ zu sichern.

Entsprechend Ihrer individuellen Bedürfnisse und Interessen gestaltet und beurkunden wir Ihren Übergabevertrag. Nach der Beurkundung kümmern wir uns auch um die Abwicklung des Vertrags und sorgen für die Eintragungen im Grundbuch.

Löschung und Bestellung von Rechten

Sie haben vor vielen Jahren eine Grundschuld im Grundbuch eintragen lassen, doch das damit gesicherte Darlehen ist längst abbezahlt? Im Grundbuch ist noch ein Wohnrecht für Ihre Eltern eingetragen, die lange verstorben sind oder bereits auf Dauer in einem Altenpflegeheim leben? Diese Rechte sollen gelöscht werden?

Gibt es diese eingetragenen Rechte im Grundbuch noch, benötigen Sie zur Löschung von der/dem Berechtigten eine Löschungsbewilligung. Ist das zu löschende Recht auf die Lebzeit der/des Berechtigten beschränkt, muss eine Sterbeurkunde vorgelegt werden. Damit können Sie als Eigentümer die Löschung beantragen. Die Löschungsbewilligung sowie der Löschungsantrag sind in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Es reicht daher eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung. Wir helfen Ihnen gern dabei, bereiten für Sie entsprechende Bewilligungen und Anträge vor, beglaubigen die erforderlichen Unterschriften und sorgen dafür, dass diese Rechte im Grundbuch gelöscht werden.

Umgekehrt benötigen Sie die Eintragung einer Grundschuld z.B. zur Absicherung eines Finanzierungsdarlehens? Sie möchten, dass auch bei einem Eigentumswechsel Ihre Rechte an einem Grundbesitz, z.B. ein Vorkaufsrecht, einen Nießbrauch, ein Wohnrecht oder eine andere Dienstbarkeit, berücksichtigt werden?

Wir nehmen auf Wunsch die notwendigen Erklärungen notariell auf und sorgen für Sie für eine ordnungsgemäße Eintragung einer Grundschuld zur Finanzierung eines Hauskaufs oder eines Vorkaufsrechts, Nießbrauchs, Wohnrechts oder einer anderen Dienstbarkeit zur Absicherung Ihrer Rechte im Grundbuch. Sprechen Sie uns an.

Vorsorge für den Notfall

Wie schnell ist es passiert… Ein Unfall, eine ernste, sich verschlimmernde Erkrankung oder aber altersbedingte Veränderungen können dazu führen, dass man seine persönlichen und wirtschaftlichen Dinge nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist.

Selbst nahe Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte sind in solchen Situationen – entgegen einer verbreiteten Auffassung – nicht automatisch berechtigt, für den betroffenen Partner, die Eltern oder die eigenen volljährigen Kinder zu handeln und zu entscheiden.

Tun wir nichts, muss das Gericht einen Betreuer bestellen. Dieser kann für verschiedene, für den Betroffenen aber einschneidende Aufgaben bestellt werden. Je nach Umfang der Bestellung kann er so über das Vermögen des zu Betreuenden verfügen, seinen Aufenthalt bestimmen, in Heilbehandlungen oder Operationen einwilligen oder diese ablehnen und vieles mehr. Ein Betreuer kann für die betroffene Person somit in persönlichen Angelegenheiten Entscheidungen treffen, obwohl er vorher dessen Vorlieben und Einstellungen überhaupt nicht kannte. Aber wollen wir, dass uns bislang völlig unbekannte Betreuer oder Betreuerinnen derart weitreichende Entscheidungen für uns treffen können?

Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen!

Die Notarin kann auf der Grundlage ihrer mehr als 30jährigen praktischen Erfahrung auch als Fachanwältin für Familienrecht für Sie und Ihren Bedarf persönlich abgestimmte General- und Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen mit rechtssicheren Formulierungen entwerfen und beurkunden.

Im Wesentlichen geht es dabei um folgende Vollmachten und Anordnungen:

Generalvollmacht

Die Generalvollmacht ist eine sehr weitreichende Vollmacht, die Sie auch bei Verhinderungen – und ohne Erkrankung o.ä. – zur Sicherung oder Erleichterung Ihres Rechtsverkehrs umfassend erteilen können. So ist es möglich, dass die/der Bevollmächtigte Ihres Vertrauens damit befugt ist, Sie in allen wirtschaftlichen und/oder persönlichen Belangen zu vertreten.

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht wird in der Regel als Generalvollmacht ausgestaltet, jedoch mit der wichtigen Einschränkung, dass von der/dem Bevollmächtigten von dieser Vollmacht nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn die/der Vollmachtgeber/in altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihre/seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Dies aber muss nicht z.B. Ihre Bank prüfen, wenn ihr die Vollmacht vorgelegt wird. Diese Vollmacht wirkt im Außenverhältnis vielmehr ab sofort unbeschränkt und stellt nur im Innenverhältnis zwischen der/dem Bevollmächtigten und der/dem Vollmachtgeber/in eine Einschränkung dar. Sie sollten es sich daher gut überlegen, wem Sie eine solche Vollmacht erteilen.

Die/Der Bevollmächtigte wird Sie im Vorsorgefall nicht mehr fragen können, was in einer bestimmten Situation getan werden soll und kann Sie auch nicht mehr bitten, ihm/ihr eine ergänzende Vollmacht zu erteilen, da Sie dann ja nicht mehr geschäftsfähig sind. Die aufzunehmende Vorsorgevollmacht sollte daher sehr weitgehend sein und möglichst alle Rechtsbereiche des Lebens umfassen, damit die/der Bevollmächtigte im Ernstfall auch alles für Sie regeln kann. Eine reine Bankvollmacht oder eine Vollmacht für den medizinischen Bereich, wie diese häufig von Banken und Kliniken angeboten werden, reicht nicht aus.

Es ist daher gerade in diesen Dingen besonders wichtig, sich professionell beraten zu lassen und – insbesondere bei Immobilienbesitz - eine notarielle Vorsorgevollmacht mit rechtssicheren Formulierungen in der Hand zu haben, damit auch im Notfall alles Erforderliche geregelt werden kann.

Die notariellen Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen lassen wir nach der Beurkundung auf Wunsch auch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren, so dass sie im Notfall schnell von den entscheidenden Stellen gefunden werden kann. Von uns erhalten Sie dann eine sog. VR-Card im praktischen Scheckkarten-Format mit Namen und Telefonnummer Ihrer/Ihres Bevollmächtigten, die Sie stets bei sich tragen können.

Betreuungsverfügung

Haben Sie keine rechtswirksame Vorsorgevollmacht aufgenommen oder es wird – im Ausnahmefall – trotz Vorsorgevollmacht für Sie vom Gericht ein Betreuer bestellt, können Sie nach den gesetzlichen Regelungen aber auch im Rahmen einer sog. Betreuungsverfügung bestimmen, wen das Gericht als Betreuer einsetzen soll. Das Gericht prüft dann insbesondere, ob diesem Wunsch wichtige Gründe entgegenstehen, doch ist es gehalten, Ihrem Wunsch nach Möglichkeit zu entsprechen. Diese/r eingesetzte Betreuer/in wird dann von dem zuständigen Betreuungsgericht kontrolliert und ist dem Gericht gegenüber verpflichtet, Rechenschaft abzulegen.

Als vorsorgliche Betreuungsverfügung ist eine solche Regelung jedoch – sicherheitshalber - stets auch in den von uns entworfenen Vorsorgevollmachten enthalten.

Nachlassvollmacht

Nach dem Gesetz erlischt eine erteilte Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Gerade dann aber ist vieles zu regeln: Es muss eine Beisetzung organisiert und - möglichst aus dem Nachlass - bezahlt werden. Es fallen eventuell noch Rechnungen an, die aus dem Nachlass beglichen werden müssen, letzte Einkommenssteuer-Erklärungen sind für den Erblasser fristgerecht abzugeben und vieles mehr. Bis zur Eröffnung eines Testaments und der möglicherweise erforderlichen Erteilung eines die/den Erben/Erbin legitimierenden Erbscheins aber vergehen oftmals mehrere Wochen oder Monate, in denen auch ein eingesetzter Erbe nicht über den Nachlass verfügen kann.

Es empfiehlt sich daher der/dem Bevollmächtigten Ihres Vertrauens oder dem künftigen Erben im Rahmen einer Vorsorgevollmacht auch eine sogenannte Nachlassvollmacht zu erteilen, mithin eine Vollmacht, die über den Tod hinaus geht, damit diese Dinge dann auch geregelt werden können.

Patientenverfügung

In den letzten Stunden Ihres Lebens geht es häufig um die Frage, ob lebensverlängernde ärztliche Maßnahmen eingeleitet werden sollen oder nicht. Für die Angehörigen ist die Beantwortung dieser Frage oft eine schwere Bürde.

In einer Patientenverfügung können Sie selbst entscheiden, in welchen Situationen Sie etwa weitere ärztlichen Heilmaßnahmen wünschen oder auch nicht wünschen. Es handelt sich daher nicht um eine Vollmacht, sondern um die Dokumentation Ihres persönlichen Willens. Sie teilen darin den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, dem Pflegepersonal und anderen verbindlich mit, welche Maßnahmen Sie in einer solchen Situation befürworten oder aber ablehnen. Darin können auch so wichtige Fragen wie eine etwaige Organspende geregelt werden.

Eine solche Patientenverfügung kann auch anlässlich der Protokollierung einer Vorsorgevollmacht getrennt oder in einer Urkunde mit aufgenommen werden.

Vererben und Erben

Testament

Sie möchten Ihre Erbfolge bei Zeiten regeln, damit nach Ihrem Ableben alles möglichst optimal geregelt ist und es keinen Streit gibt? Dann warten Sie nicht bis es zu spät ist und Sie nicht mehr testierfähig sind.

Eine vorausschauende Nachlassplanung ist sicher in erster Linie eine persönliche und familiäre Angelegenheit, in der familiäre Beziehungen, Emotionen und Vertrauen eine wichtige Rolle spielen. Dennoch kann eine professionelle Nachlassplanung Ihren Lieben nicht nur viel Ärger, sondern auch Geld sparen helfen.

Es gibt dabei viele gute Gründe, sich nicht auf ein – gesetzlich ebenfalls mögliches – handschriftliches Testament zu beschränken, sondern ein notarielles Testament aufnehmen zu lassen:

Ein notarielles Testament ersetzt etwa in aller Regel den Erbschein, mit dem sich Ihre Erben ausweisen und so über den Nachlass verfügen können. Sie können es daher so Ihren Erben ersparen, nach Ihrem Ableben ein kostspieliges – womöglich streitiges - Erbscheinsverfahren durchführen zu müssen.

Eine Notarin/ein Notar prüft vor jeder Protokollierung, ob die Beteiligten auch geschäftsfähig bzw. testierfähig sind. Der häufige Einwand der testamentarisch Nicht-Bedachten, der Erblasser sei nicht mehr testierfähig gewesen, als er dieses Testament schrieb, geht daher fehl.

Schließlich kann eine fachlich kompetente, rechtssichere Formulierung und Gestaltung des Testaments nicht nur helfen, Erbschaftssteuer zu sparen, sondern auch Streit zu vermeiden, der durch eine unterschiedliche Auslegung Ihres Testaments entstehen könnte.

Aufgrund ihrer mehr als 30-jährigen Tätigkeit im Bereich des Erbrechts kann die Kanzlei Kühn mit Ihnen gemeinsam eine für Ihre besondere persönliche Situation und Ihre speziellen Anliegen passende Gestaltung Ihres Testaments finden und ausarbeiten. Suchen Sie daher frühzeitig das Gespräch mit uns und lassen sich beraten.

Gemeinschaftliches Testament

Sie möchten nach Ihrem Ableben vor allem Ihren längerlebenden Ehegatten gesichert wissen und auch nach dessen Tod gemeinsam bestimmen, was mit Ihrem beiderseitigen Nachlass geschehen soll?

Häufig greifen Ehegatten dann auf das sog. Berliner Testament zurück. Diese Form des Testaments sieht vor, dass sie sich wechselseitig als Alleinerben einsetzen und als Schlusserben ihre gemeinsamen Kinder. Doch nicht immer ist das Berliner Testament die richtige Lösung. Auch nach dem Tod des Erstversterbenden könnten insbesondere die gemeinsamen Kinder oder eines von ihnen gegenüber dem längerlebenden Ehegatten ihren Pflichtteil geltend machen und ihn dadurch wirtschaftlich in große Nöte bringen. Eventuell muss dann z. B. das Haus verkauft werden, um die Pflichtteilsansprüche bediehnen zu können. Hier lohnt es sich vorzusorgen.

Das gemeinschaftliche Testament entfaltet nach dem Gesetz zudem eine sogenannte Bindungswirkung, so dass das Testament nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr abgeändert werden kann. Treten daher nach dem Ableben des Erstversterbenden unerfreuliche Entwicklungen auf, die sicher auch diesen zu einem Umdenken veranlasst haben würden, sind Änderungen des Testaments nicht mehr möglich. Im Rahmen der Testamentsgestaltung können Sie sich aber auch von der Bindungswirkung wechselseitig befreien. Zudem können Sie bestimmen, dass dann das Kind, das nach dem Ableben des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend macht, auch nach dem Tod des Längstlebenden auf seinen Pflichtteil verwiesen sein soll.

Gerade dann, wenn Kinder aus anderen Beziehungen vorhanden sind und daher Patchwork-Familien bestehen, empfehlen sich unter Umständen auch ganz andere Gestaltungen. So können etwa Gestaltungen wie die Einrichtung von Vor- und Nachvermächtnissen oder einer Vor- und Nacherbschaft zu Lösungen führen, die Ihren Wünschen entspricht.

Eventuell stellt sich in einem solchen Fall auch die Frage einer Pflichtteilsminimierung oder Pflichtteilsreduzierung, die gerade durch eine vorausschauende Planung erreicht werden kann. Auch hierbei hilft oft ein genauer Blick ins Familienrecht. Mit einer sog. Güterstandsschaukel etwa könnte im Einzelfall ein großer Teil des Nachlasses als Zugewinnausgleichsforderung, mithin als Nachlassverbindlichkeit, dem Nachlass entzogen werden.

Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gern.

Besondere Testamentsformen

Besondere familiäre Umstände bedürfen besonderer Testamentsformen. Im Folgenden sollen daher nur einige davon genannt werden. Diese sind aber jeweils nur als Anregungen zu verstehen. Wir entwerfen Ihnen ein auf Ihre persönliche Situation und Ihre persönlichen Wünsche maßgeschneidertes Testament.

Geschiedenentestament

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben Ehegatten in der Regel neben den Kinder eine Erbquote ¼ des Nachlasses. Leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft können sie nach dem Ableben des anderen Ehegatten ein weiteres ¼ als pauschalierten Zugewinnausgleich erhalten, da die Ehe mit dem Tod eines Ehegatten endet.

Dieses sog. Ehegattenerbrecht erlischt jedoch, wenn die Voraussetzungen einer Ehescheidung vorliegen und der Erblasser entweder selbst einen Scheidungsantrag gestellt oder dem Antrag des anderen zugestimmt hatte.

Haben die Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinschaftliches Testament aufgenommen, wird dieses dann nach dem Gesetz unwirksam.

Während des Getrenntlebens der Ehegatten bleibt indes das Ehegattenerbrecht nach wie vor besteht. Will man in dieser Situation das Erbrecht des getrenntlebenden Ehegatten ausschließen, sollte man – wenn möglich - ein Testament aufsetzen, in dem man z. B. einen anderen Erben einsetzt, z.B. sein/e Kind/er. Dies hat zur Folge, dass der getrenntlebende Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Er kann jedoch noch seinen Pflichtteil geltend machen.

Im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenregelung wird daher häufig zumindest auch ein wechselseitiger Pflichtteilsverzicht der Ehegatten mit aufgenommen.

Haben die Eheleute einen Erbvertrag aufgenommen, sollte darauf geachtet werden, ob sie sich darin für den Trennungsfall einen Rücktritt vorbehalten haben.

Wollen Sie aber, dass ein gemeinschaftliches Testament trotz der Scheidung aufrecht erhalten bleibt, um z.B. zu verhindern, dass das Erbe der gemeinsamen Kinder etwa durch ein neues Testament zugunsten einer/eines künftigen Partners beeinträchtigt wird, empfiehlt es sich, dies ausdrücklich in Ihr Testament aufzunehmen. Die zuvor bestandene Bindungswirkung bleibt dann trotz Scheidung ausnahmsweise bestehen.

Auch im Rahmen eines Ehevertrags kann verbindlich geregelt werden, dass z.B. nur die gemeinsamen Kinder als Erben eingesetzt bleiben. Heiratet dann einer der geschiedenen Eheleute erneut, hat er zwar einen Pflichtteilsanspruch. Erben bleiben aber die gemeinsamen Kinder der vorherigen Ehe. In einem solchen Fall bleibt dem neuen Ehegatten allenfalls eine Anfechtung dieser letztwilligen Verfügung, weil er als Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde.

Testamente in Patchwork-Familien

Je nach Datenquelle leben etwa 7–13 Prozent der Familien in Deutschland in Stief- bzw. Patchwork-Familien. Mindestens ein Mitglied der Familie stammt nicht aus der jetzigen Lebensgemeinschaft.

Je nachdem wie das Verhältnis unter den Familienangehörigen dann ist, sind die Interessen an einer besonderen Testamentsgestaltung sehr unterschiedlich. Möchten manche, dass alle Kinder - egal aus welcher Beziehung - gleichbehandelt werden, ist bei anderen die Distanz z.B. zu den Kindern einer vorherigen Ehe oder Lebensgemeinschaft so groß, dass das Bedürfnis besteht, diese Kinder möglichst umfassen von dem Erbe auszuschließen.

Hier gilt es in einer vorausschauenden Nachlassplanung zu prüfen, welches individuelles Interesse bei Ihnen besteht. Wollen Sie, dass z.B. Ihr Kind aus einer vorherigen Ehe oder Lebensgemeinschaft im Erbfall nichts mehr bekommen soll, empfiehlt sich ein Erb- und Pflichtteilsverzicht. Dieser kann mit oder ohne Zahlung einer Abfindung erklärt werden.

Gelingt die Vereinbarung eines solchen Erb- und Pflichtteilsverzichts jedoch nicht, kann im Rahmen der Gestaltung des Testaments dafür gesorgt werden, dass das betroffene Kind allenfalls auf seinen Pflichtteil verwiesen ist. Durch eine geschickte Nachlassplanung kann jedoch auch dieser dann erheblich gemindert werden.

Sprechen Sie uns an und lassen sich hierzu fachkompetent beraten.

Behindertentestament

Wenn Sie ein behindertes Kind haben, könnte sein Erbe für die anfallenden Pflegekosten schnell verbraucht sein.

Durch eine besondere Gestaltung Ihres Testaments können Sie auch nach Ihrem Ableben Ihrem behinderten Kind etwa durch Einrichtung einer Vor- und Nacherbschaft und Verwaltung des Erbanteils des behinderten Kindes durch eine/n Testamentsvollstrecker/in noch einige große und kleine Erleichterungen zukommen lassen.

Auch hier empfiehlt sich eine professionelle Beratung und rechtssichere Formulierung des Testaments im Rahmen eines sog. Behindertentestaments.

Bedürftigentestament

Sie haben evtl. ein Kind, das in wirtschaftlichen Dingen nicht immer vorausschauend und geschickt agiert oder als Selbständige/r besonderen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt ist? Vielleicht droht aber auch im Falle einer Überschuldung der/des Erbberechtigten, dessen Erbanteil sofort gepfändet zu werden und dessen Gläubigern zuzufallen?

Im Erbfall droht dann vielleicht die Gefahr, dass Ihr mühsam erarbeitetes Vermögen schnell vernichtet wird, ohne dass Ihr Erbe etwas davon hat. Häufig empfiehlt es sich dann, dass der verschuldete Erbberechtigte nur als von den gesetzlichen Beschränkungen nicht befreiter Vorerbe und z.B. die anderen Miterben als Nacherben eingesetzt werden, so dass der Nachlass weitgehend gesichert wird. Die zusätzliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung für den Vorerben hilft, dafür Sorge zu tragen, dass auch die dem Vorerben zufallenden Erträge nur in der vom Erblasser gewünschten Weise zugunsten des verschuldeten Kindes eingesetzt werden dürfen.

Auch hier bedarf es einer umsichtigen, professionellen Testamentsgestaltung.

Bi- und multinationale Testamente

Sie leben in der BRD, können sich aber vorstellen, auch einmal auf Dauer in einem Land zu leben, das die Rechtswahl nicht vorsieht. Eventuell leben Sie aber auch in einer binationalen Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Ihre letztwillige Verfügung, d.h. heißt Ihr Testament oder Erbvertrag sollte daher sicherheitshalber nicht nur für die BRD, sondern auch in dem anderen Staat gelten.

Wir beraten Sie dabei gern und fertigen für Sie auf Wunsch ein maßgeschneidertes Testament.

Rechtswahl

In der Europäischen Union ist die Freizügigkeit ein hohes Gut. Jede/r soll so die Möglichkeit haben, möglichst überall in der EU zu leben und zu arbeiten. So soll sie/er es – wenn auch nur eingeschränkt - selbst in der Hand haben, welches Recht für ihre/seine Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft gelten soll, mithin eine Rechtswahl treffen können. Eine Rechtswahl ist in einer Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft sowohl bezüglich des Unterhalts, des geltenden Güterrechts und andere möglich.

Auch für den Fall seines Versterbens soll jede/r – wenn auch eingeschränkt - selbst entscheiden können, welches Recht für seinen Nachlass gelten soll. Art. 22 EU-Erbrechtsverordnung sieht daher die sog. Rechtswahl vor. Möglich ist es dabei, sich zu entscheiden, ob das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit oder das Recht des Staates gelten soll, in dem der gewöhnliche Aufenthalt liegt.

Verfügen Personen oder Paare über mehrere oder verschiedene Staatsangehörigkeiten, kann das Recht all dieser Länder gewählt werden. Die Rechtswahl bedarf in der BRD in der Regel der notariellen Form.

Allerdings ist die Rechtswahl nicht allen Ländern akzeptiert, so dass die Wirksamkeit einer in der BRD aufgenommenen Rechtswahl unsicher bleibt.

Die Rechtswahl betrifft jedoch nur das Recht, nach dem sich inhaltlich die in der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. die Erbfolge regelt, mithin das sog. materielle Recht. Nicht möglich ist es für die/den Partner/in bzw. Erblasser aber, zu wählen, welches Gericht für ihre/seine Ehe oder Scheidung bzw. Nachlass zuständig sein soll und nach welchen Verfahrensregelungen über etwaige Streitfragen zu entscheiden ist. Art. 5 der EU-Erbrechtsverordnung sieht lediglich vor, dass die „betroffenen Parteien“, also die Erben, etwaige Angehörige u.a., eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen können.

Wann immer Sie einen dauerhaften Aufenthalt im Ausland planen oder durchführen, sollten Sie sich daher die Frage vorlegen, ob eine Rechtswahl für Sie sinnvoll ist.

Lassen Sie sich daher fachkompetent beraten und erforderlichenfalls eine Rechtswahl notariell aufnehmen.

Erbvertrag

Mit einem Erbvertrag können Sie - auch ohne verheiratet zu sein - Ihre Erbfolge verbindlich regeln. Auch im Rahmen nichtehelicher Lebensgemeinschaften kann daher mithilfe eines Erbvertrags eine für beide Seiten bindende Erbfolge vereinbart werden.

Da es sich um einen Vertrag handelt, können Sie aber auch mit jedem geschäftsfähigen Anderen erbrechtlich bindende Regelungen aufnehmen. Soll etwa geregelt werden, dass eine erbrachte Pflegeleistung mit der vertraglich bindenden Zusage verbunden wird, nach dem Ableben des Pflegebedürftigen das Erbe oder einen Teil daraus zu erhalten, empfiehlt sich häufig der Abschluss eines Erbvertrags. Der Erbvertrag muss jedoch mindestens eine vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen enthalten.

Ein Erbvertrag kann auch mit mehreren Generationen einer Familie abgeschlossen werden. Er bindet dann nicht nur die Eltern, sondern auch die Kinder. Die Kinder können daher erbvertraglich auch verpflichtet werden, wie sie nach ihrem Ableben über den Nachlass verfügen müssen.

Der Erbvertrag ist grundsätzlich bindend. Es können jedoch auch Rücktrittsvorbehalte aufgenommen werden. Danach kann z.B. vorbehalten bleiben, dass der Erbvertrag bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer tatsächlich später nicht erfolgten Pflegeleistung, nicht mehr gelten soll.

Der Erbvertrag selbst wie auch ein etwaiger Rücktritt bedürfen der notariellen Form.

Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung

Sind mehrere Erben vorhanden, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Ist der Inhalt des Nachlasses bekannt und bewertet, etwaige Pflichtteilsansprüche oder Ausgleichsansprüche berechnet, kann der Nachlass aufgeteilt werden. Eine solche Aufteilung wird als Erbauseinandersetzung bezeichnet.

Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung wird festgelegt, wer z.B. welche Nachlassgegenstände bekommt, ob und in welcher Höhe er möglicherweise die anderen Miterben auszahlen muss etc. Nach der Erbauseinandersetzung kann – anders als in der vorherigen Erbengemeinschaft - jeder frei und unabhängig von den Miterben über die ihm zugedachten Nachlassgegenstände verfügen. Die Erbauseinandersetzung muss allerdings von allen Miterben getragen werden. Eine neutrale notarielle Vermittlung kann hier weiterhelfen.

Eine notarielle Erbauseinandersetzungsvereinbarung empfiehlt sich insbesondere auch dann, wenn Immobilien aufzuteilen sind, da die Eintragung im Grundbuch die notarielle Form voraussetzt.

Erb- und Pflichtteilsverzicht

Auf sein Erbe oder seinen Pflichtteil kann man nach dem Gesetz bereits zu Lebzeiten des Erblassers verzichten. Dieser Verzicht stellt eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Erben oder Pflichtteilsberechtigten dar. Ein solcher Verzicht bedarf der notariellen Form.

Der Erb- und Pflichtteilsverzicht kann mit oder ohne Zahlung eines Ausgleichsbetrags erfolgen. Er empfiehlt sich z.B., wenn ein potentieller Erbe schon vor dem Ableben des Erblassers einen Ausgleichsbetrag oder seinen künftigen Erbanteil erhalten soll. Häufig wird ein solcher Erb- und Pflichtteilsverzicht aber auch in Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenregelung nach einer Trennung vereinbart. Er kann aber auch etwa in sog. Patchwork-Familien helfen, die vom Erblasser gewünschte Erbfolge sicherzustellen.

Ein solcher Verzicht kann sich auch nur auf die Pflichtteilsansprüche beschränken, um sicherzustellen, dass ein oder mehrere testamentarisch eingesetzte Erben vor künftigen Pflichtteilsansprüchen geschützt ist.

Die Kanzlei Kühn berät Sie gern, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen ein solcher Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht in Ihrem Fall sinnvoll ist.

Vorweggenommene Erbfolge

Gerade bei Immobilienbesitz sollten Sie bei einer vorausschauenden Nachlassplanung an die Möglichkeit der Übertragung einzelner Nachlassgegenstände an Ihre künftigen Erben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge denken.

Vielleicht möchten Sie auch schon zu Lebzeiten Ihren Kindern oder Enkeln etwas schenken? Wer sein Vermögen rechtzeitig auf die nächste Generation überträgt, kann seinen Erben häufig helfen, Erbschaftssteuern zu sparen. Dabei sind jedoch insbesondere die Freibeträge für die Schenkungs- und Erbschaftssteuer zu bedenken.

Durch eine vorausschauende Nachlassplanung können die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge optimal ausgenutzt werden, sodass auch größere Nachlässe ganz oder zu einem großen Teil steuerfrei auf die nächste Generation übertragen werden können. Es empfiehlt sich dabei, im Rahmen von Übergabeverträgen mit der Übertragung von Nachlasswerten auf die nächste Generation frühzeitig anzufangen, da diese Freibeträge nach der aktuellen Rechtslage alle 10 Jahre wieder aufleben.

Auf Wunsch stimmen wir uns bei der Nachlassplanung und Gestaltung z.B. von Übergabeverträgen eng mit Ihrem Steuerberater ab.

Bei der Verteilung Ihres künftigen Nachlasses mit „warmer Hand“, sind aber besonders auch Ihre Interessen zu sichern. Möglich ist dabei z.B. auch eine Verbindung zwischen der Übertragung einer Immobilie etwa mit der Verpflichtung zur Übernahme einer Pflegeverpflichtung, Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechts oder eines Nießbrauchs.

Durch eine fachkompetente Beratung lassen sich für Sie maßgeschneiderte Regelungen finden.

Zentrales Testamentsregister

Alle notariellen erbfolgerelevanten Urkunden werden von der Notarin/dem Notar dem Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer gemeldet. Registriert werden dabei jedoch lediglich die persönlichen Daten der Erblasser, Datum der Protokollierung sowie die Urkundenrollennummer und der/des aufnehmende/n Notars/Notarin, nicht aber die genauen Inhalte der letztwilligen Verfügung.

Nach Meldung des Todesfalls über das zuständige Standesamt benachrichtigt die Registerbehörde die Verwahrstelle, damit die Urkunde ohne zeitliche Verzögerung zum zuständigen Nachlassgericht gelangen kann. Dadurch wird sichergestellt, dass Ihr letzter Wille auch Geltung erlangt.

Erbschein / Europäisches Nachlasszeugnis

Haben Sie eine Erbschaft gemacht und benötigen nun einen Erbschein?

Bei einem Erbschein handelt es sich um den Nachweis Ihrer Erbenstellung, der von vielen Geschäftspartnern des Erblassers, insbesondere von Banken, verlangt werden kann, bevor Sie über die Nachlasskonten verfügen können. Ein notarielles Testament ersetzt einen solchen Erbschein. Erforderlich ist er aber z.B., wenn nur ein handschriftliches Testament oder überhaupt kein Testament vorliegt und etwa ein Grundstück auf den/die Erben im Grundbuch umzuschreiben ist.

Zur Durchführung eines Erbscheinverfahrens muss zunächst bei Gericht oder einer/einem Notar/in ein Erbscheinsantrag aufgenommen werden. Dieser wird dann von dem zuständigen Nachlassgericht allen gesetzlichen sowie eventuell bedachten Erben zugestellt. Sie können dazu dann ihre Stellungnahme abgeben. Gehen die Auffassungen über die Wirksamkeit eines Testaments z.B. dann auseinander, kann das Erbscheinverfahren schnell streitig werden. Danach entscheidet das zuständige Nachlassgericht über den Erbschein.

Darin sind dann insbesondere die Namen der Erben aufgeführt und in der Regel auch die Erbquote, zu der diese Erben den Erblasser beerbt haben. Bei grenzüberschreitenden Erbfällen sieht die in allen europäischen Staaten – außer Dänemark, Irland und Großbritannien – am 17.08.2015 in Kraft getretene europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) nunmehr auch ein Europäisches Nachlasszeugnis vor. Sie müssen in solchen Fällen daher nicht mehr in jedem betroffenen Staat einen eigenen nationalen Erbschein beantragen.

Wir nehmen für Sie gern einen solchen Erbscheinsantrag oder einen Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnis notariell auf und leitet ihn an die jeweils zuständigen Stellen weiter.

Familienrecht

Ehe- bzw. Partnerschaftsverträge für eingetragene Lebenspartnerschaften und nicht-eheliche Partnerschaften

Es gibt viele gute Gründe, einen Ehevertrag bzw. Partnerschaftsvertrag abzuschließen. Diese sind z.B.:

  • Sie wollen heiraten, aber Ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit behalten.
  • Sie leben in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft und wollen ihre Rechtsverhältnisse untereinander verbindlich regeln.
  • Viele Paare leben jahrelang voneinander getrennt und möchten aber nicht geschieden werden. Dann empfiehlt es sich, im Rahmen eines Ehevertrags alle wirtschaftlichen Fragen verbindlich zu regeln, um für den Fall, dass es dann doch zu einer Scheidung kommt, rechtlich gesichert zu sein.
  • Sie wollen sich oder Ihre/n Partner/in vor wirtschaftlichen Risiken sichern.
  • Sie wollen z.B. als Selbständige/r Ihren Betrieb für den Fall einer etwaigen Scheidung vor hohen Zugewinnausgleichsansprüchen schützen, auch wenn noch keiner an eine Scheidung denkt.
  • Unter Umständen sollen einzelne Vermögenswerte aus dem Zugewinn herausgenommen werden.
  • Sie möchten, dass auch etwaige Wertsteigerungen aus geerbtem oder geschenktem Vermögen nicht in den Zugewinnausgleich fallen.

Dann sollten Sie über einen Ehevertrag bzw. Partnerschaftsvertrag nachdenken!

In einem Ehe- bzw. Partnerschaftsvertrag können Sie insbesondere Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb Ihrer Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft oder nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft selbst nach Ihren Vorstellungen gestalten.

Auf der Grundlage einer mehr als 30-jährigen Erfahrung im Familien- und Erbrecht, und im Rahmen der Fachanwaltschaft für Familienrecht berät Sie die Kanzlei Kühn gern über die Rechtsfolgen einer Eheschließung, eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft. Darunter fallen insbesondere Vermögensfragen, wie der gesetzliche Ehegüterstand, der Zugewinnausgleich, etwaige Unterhaltsfragen, der Versorgungsausgleich, mithin die Aufteilung der aufgebauten Rentenanwartschaften. Im Rahmen einer fachkundigen Beratung wird geklärt, ob und ggf. in welcher Weise Sie in einem Ehe- bzw. Partnerschaftsvertrags die Rechtsverhältnisse in Ihrer Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft oder nicht- ehelichen Lebensgemeinschaft abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regeln wollen. Sie haben so die Möglichkeit, insbesondere Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse – eventuell auch für den Fall einer Trennung und ggf. Scheidung – vorausschauend so zu regeln, wie es Ihren Vorstellungen entspricht.

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Wenn eine Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft scheitert, sind insbesondere die Scheidungsfolgen wie elterliche Sorge, Umgang, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich, Ehewohnung, Hausrat und Versorgungsausgleich zu regeln. Durch eine einvernehmliche Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung lässt sich das Scheidungsverfahren nicht nur beschleunigen und Streit vermeiden. Sie stellt oft auch die kostengünstigste Art der bei einer Trennung und Scheidung zu treffenden Regelungen dar. Häufig sind im Fall der Trennung und Scheidung auch weitere Fragen zu regeln, wie z.B. die Frage, was bei einer Trennung mit dem gemeinsamen Vermögen und/oder Familienheim geschehen soll. Eventuell ist auch noch die Aufteilung einer Steuerschuld oder Steuerrückerstattung zu regeln. Auch wenn diese Regelungen nach dem Gesetz nicht zu den Scheidungsfolgen im engeren Sinne gehören, empfiehlt es sich jedoch, auch hierüber ein Einvernehmen zu erzielen, um auch insofern künftige Konflikte zu vermeiden.

Rechtsanwältin und Notarin Kühn ist als Notarin Ihr unparteiischer Ansprechpartner bei der Gestaltung einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Wenn Sie anwaltlich bereits vertreten sind, stimmt sie sich selbstverständlich auf Wunsch eng mit Ihrer Anwältin/Ihrem Anwalt ab.

Kinder

Sie möchten die Vaterschaft eines Kindes anerkennen, eine Vollmacht im Rahmen des Sorgerechts erteilen oder sich verpflichten, einen berechneten Kindesunterhalt zu zahlen?

Als alleinsorgeberechtigter Elternteil können Sie nach dem Gesetz auch bestimmen, wer nach Ihrem Ableben die Vormundschaft für Ihr Kind übernehmen soll.

Wir beraten Sie gern zu allen rechtlichen Voraussetzungen sowie zum Verfahrensablauf und bereiten notariell alle erforderlichen Erklärungen für Sie vor.

Adoption

Viele Paare wünschen sich seit Jahren ein Kind. Sie können aber selbst keine Kinder bekommen, obwohl sie sicher gute Eltern wären.

Doch die Adoption von Minderjährigen oder auch die Adoption von Erwachsenen ist an hohe gesetzliche Hürden geknüpft.

Der Antrag auf Adoption bedarf nach dem Gesetz der notariellen Form.

Wir beraten Sie dabei gern.

Unternehmen

Das Führen eines Unternehmens stellt an den Inhaber, die Firma hohe rechtliche Anforderungen.

Ein Unternehmer muss dabei nicht nur betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte, sondern auch rechtliche Aspekte berücksichtigen. Zur Vermeidung schwerwiegender Fehler bedarf es eines kompetenten Rates.

Schon bei der Gründung eines Unternehmens stellt sich so die Frage, in welcher Rechtsform dieses begründet werden soll und welche Vor- und Nachteile die verschiedenen Gesellschaftsformen mit sich bringen.

Doch auch ein bereits bestehendes Unternehmen entwickelt sich weiter, was immer wieder Entscheidungen und die Überprüfung bestehender Strukturen erfordert.

In vielen Fällen verlangt das Gesetz zwingend eine notarielle Protokollierung, z.B. zur Änderung der Satzung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), der Bestellung eines Geschäftsführers, bei Umfirmierung,Fusion oder einer Aktionärsversammlung. Auch empfiehlt es sich auch zur Erhaltung des Betriebes, die Unternehmensnachfolge zu regeln. Die Begleitung durch eine/n Notar/in ist daher unausweichlich. Es empfiehlt sich daher, sich von Anbeginn an von einer/einem Notar/in beraten zu lassen, die/der die Entwicklung Ihres Unternehmens kennt und beratend mitverfolgen kann.

Beglaubigungen

In vielen und gerade in Fällen, die besondere Rechtsfolgen nach sich ziehen, verlangt das Gesetz eine öffentliche Beglaubigung, etwa zur Eintragung oder Anmeldungen in öffentlichen Registern, wie dem Handelsregister oder dem Grundbuch, oder einfach als Bestätigung der Identität Ihrer Unterschrift.

Beglaubigung von Abschriften - national und international -

Die zu beglaubigenden Schriftstücke können Sie uns einreichen. Bei der Beglaubigung von Abschriften und Fotokopien kopieren wir Ihnen diese gern und bestätigen Ihnen deren Übereinstimmung mit dem Original.

Beglaubigung von Unterschriften

Ist die Beglaubigung Ihrer Unterschrift unter ein Dokument erforderlich, kann dieses entweder persönlich vor der Notarin unterschrieben oder die Unterschrift von Ihnen als Ihre anerkannt werden. Dies gilt auch für fremdsprachige Dokumente. Bei Bedarf fertigten wir Ihnen auch selbst einen entsprechenden Entwurf der erforderlichen Erklärung, die Sie dann in Anwesenheit der Notarin unterschreiben können.

Zu Beglaubigungen für den internationalen Rechtsverkehr holen wir – soweit erforderlich – beim zuständigen Landgericht auch eine Apostille ein.

Notarkosten

Die Kosten der Notarinnen und Notare sind bundesweit einheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Dieses einheitliche Gebührensystem soll ermöglichen, dass jedermann Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten hat. Die Notarkosten sind daher oft nicht so hoch, wie landläufig angenommen wird.

Die Notarin ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung (BNotO) verpflichtet, für ihre Tätigkeiten die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben - nicht mehr und nicht weniger.

Die anzusetzenden Gebühren richten sich nach dem Wert des jeweiligen Gegenstands einer Urkunde sowie den im Rahmen der Abwicklung dieser Urkunde der Notarin erteilten Aufträgen. Die Gebühren sind damit aber unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand, der Anzahl der Besprechungstermine oder dem Umfang einer Urkunde. Ist der Gegenstandswert sowie der genaue Inhalt einer Urkunde klar, können wir Ihnen schon vor einer Beurkundung recht konkret sagen, mit welchen Notarkosten Sie in etwa rechnen müssen. Die anfallenden Notarkosten sind daher transparent und berechenbar.

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