Internationales Familienrecht

Die Welt wächst zusammen. Menschen aus den unterschiedlichsten Ländern und Regionen verlieben sich ineinander, gründen Familien. Aus beruflichen oder persönlichen Gründen ziehen immer mehr Menschen - allein, als Paar und/oder mit ihren Kindern - aus ihrem Heimatstaat in ein anderes Land um. Immer dann stellen sich Fragen aus dem internationalen Familienrecht.

Seit mehr als 30 Jahren ist die Kanzlei Kühn mit Schwerpunkt im internationalen Familienrecht tätig. Diese langjährige Erfahrung und regelmäßige Fachanwaltsfortbildungen insbesondere im international-rechtlichen Bereich ist Garant für Beratungen auf hohem fachlichem Niveau.

Zu unseren Tätigkeiten im internationalen Familienrecht gehören:

Scheidung binationaler und ausländischer Ehen in der BRD

Ehen bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften, bei der die Partner/innen unterschiedlichen Nationalitäten angehören oder beide über eine ausländische Staatsangehörigkeit verfügen, sind keine Seltenheit mehr. Zerbrechen diese Ehen bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften und haben die Partner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD, sind für diese Scheidungen die deutschen Gerichte zuständig. Unerheblich ist dabei, wo die Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde.

Von der Frage der Zuständigkeit der Gerichte ist jedoch die Frage zu unterscheiden, welches Recht für die Scheidung anwendbar ist. In der Regel gilt hier für die Voraussetzungen der Scheidung das Recht des Staates, in dem das Paar seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsantrags hat.

Für die Regelung der Scheidungsfolgen gibt es jedoch jeweils verschiedene europäische und internationale Übereinkommen, aus denen hervorgeht, welches materielle Recht, d.h. nach welchem nationalen Recht die jeweilige Scheidungsfolge inhaltlich zu regeln ist. Dies kann bezüglich des Unterhalts etwa ebenfalls das Recht des Staates sein, in dem die Familie ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bezüglich des Güterrechts ist indes das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Eheleute bzw. Partner ihren ersten gemeinsamen Aufenthaltsort hatten. Der Versorgungsausgleich, mithin die Aufteilung der in der Ehezeit aufgebauten Rentenanwartschaften, kann aber auch trotz eventueller Scheidung im Ausland auf Antrag in der BRD durchgeführt werden, wenn mindestens einer der Partner in der Ehezeit hier versicherungspflichtig gearbeitet hat. Diese internationalen Regelungen sind komplex und durch zahlreiche europäische und internationale Abkommen geprägt.

Im Rahmen eines notariellen Ehe- bzw. Partnerschaftsvertrages oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung können die Eheleute jedoch auch das für ihre Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft in fast allen Bereichen das für sie anwendbare Recht wählen. Sie können dabei im Rahmen einer vorher aufgenommenen notariellen Urkunde selbst entscheiden, dass entweder das Recht des Staates zur Anwendung kommen soll, dessen Staatsangehörigkeit der eine oder der andere Partner hat oder das Recht des Staates, in dem beide Partner ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Haben die Partner jedoch keine solche sog. Rechtswahl getroffen, ist für ihre Scheidung in der Regel das Recht des Staates anwendbar, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten. Dies gilt auch z.B. für ein deutsches Paar, das im Ausland lebt.

Immer dann also, wenn Sie in ein anderes Land als ihrem Heimatstaat ziehen, sollten Sie sich die Frage vorlegen, welches Recht für Ihre Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft anwendbar sein soll. Dieses sollten Sie dann im Rahmen einer notariellen Rechtswahl verbindlich festlegen, um später insofern keine Überraschungen zu erleben.

Lassen Sie sich dazu fachkompetent beraten.

Anerkennung ausländischer Scheidungen

Ist in einem Verfahren ein Scheidungsbeschluss oder -urteil ergangen, stellt sich die Frage nach der Anerkennung in dieser Scheidung in dem Staat, in dem diese Entscheidung nicht ergangen ist, sei es in dem Heimatstaat oder dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts.

Innerhalb der EU (außer Dänemark) gelten Entscheidungen über die Scheidung einer Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft auch in einem anderen EU-Staat (außer Dänemark), ohne dass es hierzu eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf. In allen anderen Ländern aber ist ein solches Anerkennungsverfahren erforderlich, damit sie auch dort gilt.

Soweit Sie in der BRD daher eine ausländische Scheidung anerkennen lassen, stehen wir Ihnen dabei gern zur Seite.

Scheidungsfolgenregelungen mit Auslandsbezug

Je nachdem, in welchem Land ein Scheidungsverfahren durchgeführt wird, gelten die dort bestehenden prozessualen Regelungen. In der BRD bedeutet dies, dass alle Scheidungsfolgen, wie elterliche Sorge/Umgang, Kindes- und Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich, Ehewohnung und Hausrat sowie der Versorgungsausgleich, im Rahmen eines sogenannten Verbundverfahrens geregelt werden. Dies ist jedoch nicht überall so. Auch den Versorgungsausgleich, d.h. die Aufteilung der in der Ehezeit aufgebauten Rentenanwartschaften, kennen die wenigsten Länder sowohl im europäischen wie auch im außereuropäischen Raum.

Sind Sie im Ausland geschieden worden, haben aber z.B. in der BRD gearbeitet und dort Rentenanwartschaften erworben, können Sie auch nach der Scheidung im Ausland noch in der BRD die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragen.

Einigen Sie sich als binationales Paar über die Scheidungsfolgen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung, sollte dabei stets mitbedacht werden, dass diese Scheidungsfolgenregelung auch in dem jeweiligen Heimatland oder einem anderen Land ihrer Wahl Gültigkeit behält. Auch hier ist – jedenfalls innerhalb der EU (außer Dänemark) oder anderen Ländern, die eine Rechtswahl kennen - die Rechtswahl geeignet, die Wirksamkeit dieser Scheidungsfolgenvereinbarung abzusichern. Andernfalls sollte diese Scheidungsfolgenvereinbarung auch daraufhin geprüft werden, dass sie mit dem Recht des Staates, in dem die Scheidung nicht durchgeführt wurde, ebenfalls gilt. Die Kanzlei Kühn unterhält hierzu Kooperationen mit zahlreichen Kolleg/inn/en in und außerhalb der Europäischen Union.

Sprechen Sie uns darauf an. Wir beraten Sie gern.

Wir sind auch gern beratend und unterstützend tätig, wenn im Ausland über die Scheidung und/oder Scheidungsfolgen nach deutschem Recht entschieden werden soll. Auf Wunsch erstellen wir Ihnen dazu auch Rechtsgutachten, die Sie in dem ausländischen Verfahren dann vorlegen können.

Internationale Kindschaftsangelegenheiten

Gerade nach einer Trennung oder Scheidung entscheiden sich viele Elternteile mit ausländischen Wurzeln, zurück in ihr Heimatland zu ziehen. Wollen sie dabei ihre Kinder mitnehmen, müssen sie beachten, dass der andere Elternteil diesem Aufenthaltswechsel des Kindes zustimmen muss, wenn er selbst auch sorgeberechtigt ist. Andernfalls droht der Vorwurf einer Kindesentführung, die nicht nur in der BRD strafbar ist. Stimmt der andere Elternteil nicht zu, muss das Gericht vor dem Umzug des Kindes über das Aufenthaltsbestimmungsrecht entscheiden. Zuständig ist dabei das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind vor dem Umzug seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Besteht die Gefahr einer Kindesentführung durch den anderen Elternteil kann das Kind aber auch durch Eintragung eines gerichtlichen Verbots in den Zollcomputer im Schengener Raum geschützt werden. Erforderlichenfalls kann auf der Grundlage verschiedener Kinderschutzabkommen und internationaler Staatsverträge, die Rückführung des Kindes durchgesetzt werden.

Auf Wunsch unterstützen wir Sie in solchen, zumeist sehr eilbedürftigen Verfahren gern.

Auch in den Fällen, in denen ein Elternteil im Ausland lebt, das Kind aber bei dem anderen Elternteil in der BRD wohnt, empfiehlt es sich, in der BRD für eine anwaltliche Vertretung zu sorgen. Wir können hier für Sie mit dem in der BRD lebenden Elternteil bei Fragen der Umgangskontakte vermitteln und bei Fragen der elterlichen Sorge ihre Interessen in der BRD vertreten.

Sprechen Sie uns an.

Erwirkung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln im Ausland

Sie leben mit dem oder den gemeinsamen Kind/ern in der BRD. Nach der Trennung zieht der unterhaltsverpflichtete andere Elternteil Ihres Kindes/Ihrer Kinder ins Ausland?

Zuständig für eine Entscheidung über die Höhe des Kindesunterhalts bleibt auch dann das Gericht, in dem das oder die Kind/er ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies gilt – nach dem europäischen internationalen Familienrecht - auch im Rechtsverkehr mit den Ländern außerhalb der EU.

Für den Unterhalt in grenzüberschreitenden Fällen findet in Deutschland die EU-Unterhaltsverordnung und das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUntProt) Anwendung. Das Haager Protokoll bestimmt, nach welchem nationalen Recht über die Regelung des Unterhalts zu entscheiden ist. Die EU-Unterhaltsverordnung enthält Bestimmungen darüber, welches Gericht international zuständig ist.

Die Beteiligten können unter bestimmten Voraussetzungen aber auch hier einvernehmlich wählen, welches nationale Recht Anwendung finden soll und welches Gericht dafür zuständig sein soll.

Ist in solchen Fällen eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gefällt, ergeben sich in diesen Fällen häufig Probleme bei der Vollstreckung dieser Titel im Ausland. Innerhalb der EU bedarf ein solcher Unterhaltstitel keiner gerichtliche Überprüfung oder Anerkennung mehr. Er kann direkt in dem anderen EU-Land vollstreckt werden. Dazu bedarf es lediglich eines sog. europäischen Vollstreckungstitels, der jedoch ohne weiteres seitens der nationalen Gerichte mittels eines Formulars ausgestellt wird. Probleme ergeben sich jedoch häufig im Rahmen der Zustellungen, die im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung vor Ort zu bewirken sind. Diese sind auch innerhalb der Europäischen Union sehr unterschiedlich geregelt.

In anderen außereuropäischen Ländern bedarf zumeist ein in der BRD erwirkter Unterhaltstitel, d.h. eine gerichtliche Entscheidung über den zu zahlenden Unterhalt, einer gerichtlichen Anerkennung in dem Land, in dem die Zwangsvollstreckung vollzogen werden soll.

Gemeinsam mit unseren ausländischen Kooperationspartner/innen können wir Sie in dabei unterstützen.

Güterrechtliche Regelungen mit Auslandsbezug

Am 29.01.2019 ist in der BRD und vielen EU-Ländern (aber nicht allen!) die Europäische Güterrechtsverordnung (EuGüVO) in Kraft getreten. Diese regelt insbesondere die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe bzw. einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, mithin die Regelungen über das beiderseitige Vermögen. Danach unterliegt der eheliche Güterstand im Wesentlichen dem Recht des Staates, in dem die Partner nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Ohne eine wirksame Rechtswahl der Partner bleibt dies auch für die gesamte Dauer der Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft dabei. Nur dann, wenn die Partner zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, richtet sich der Güterstand nach der Staatsangehörigkeit der Ehegatten oder dem Recht des Staates, dem die Partner „am engsten verbunden“ sind, was dann aber im Einzelfall auszulegen ist.

Diese Neuregelung kann gerade dann zu großen Überraschungen führen, wenn z.B. die Eheschließung während eines dauerhaften beruflichen Aufenthalts im Ausland erfolgte und beide Eheleute dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Selbst wenn das Paar nach diesem Auslandsaufenthalt jahrzehntelang wieder in der BRD lebt, bleibt für ihre Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft das Güterrecht des Staates anwendbar, in dem sie bei der Eheschließung gewohnt haben. Gerade in diesen Fällen ist daher Vorsicht geboten und eine notarielle Rechtswahl zu überlegen!

Auch hier empfiehlt es sich, sich einen fachkompetenten Rat einzuholen.

Rechtswahl – Wahl des anzuwendenden Rechts

Ein zentrales Grundverständnis der Europäischen Union ist das Prinzip der Freizügigkeit. Jede/r EU-Bürger/in soll frei entscheiden können, wo sie/er im europäischen Raum arbeiten und leben möchte.

Diesem Ziel folgen auch die europäischen Regelungen zum Familienrecht. Ein wesentliches Strukturmerkmal fast all dieser europäischen Regelungen ist, dass – unabhängig von der Staatsangehörigkeit einer/eines EU-Bürgerin/EU-Bürgers - jede/r dem Recht unterworfen ist, das an dem Ort gilt, an dem sie/er wohnt, d.h. den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieses Recht soll aber keiner/keinem unausweichlich hoheitlich aufgezwungen werden. Viele familienrechtlich-relevante europäische Verordnungen sehen daher die Möglichkeit einer „Rechtswahl“ vor.

Jede/r EU-Bürger/in kann daher mit ihrer/seinem Partner/in selbst wählen, welches Recht für ihre/seine Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft, seine Unterhaltsrechte und -pflichten, das für seine Ehe anwendbare Güterrecht u.a. anwendbar sein soll. Es kann dabei zwischen dem Recht des Staates gewählt werden, in dem das Paar lebt, und dem Heimatstaat, mithin dem Land dessen Staatsangehörigkeit mindestens eine/r der Partner/innen hat.

Die Form einer solchen Rechtswahl unterliegt jeweils dem Recht des Staates, in dem sie aufgenommen wird. In der BRD bedeutet dies, dass diese Rechtswahl der notariellen Form bedarf.

Wir empfehlen dringend, dass jede/r, die/der in einer Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Auslandsberührung lebt, heiraten will oder mit dem Gedanken spielt, im Ausland ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, sich die Frage vorlegt, welches Recht für sie/ihn anwendbar sein soll.

Auf der Grundlage ihrer langjährigen Erfahrungen im Bereich des internationalen Familienrechts berät die Kanzlei Kühn Sie dazu gern. Sprechen Sie uns an.