Internationales Erbrecht
Die Globalisierung nimmt immer mehr Einzug in unser Denken und Handeln. Menschen aus verschiedenen Ländern und Nationen gründen eine Familie. Schieben Sie daher diese Frage für Ihre Nachlassplanung nicht auf die lange Bank!
Aus persönlichen oder beruflichen Gründen leben und/oder arbeiten viele auch auf längere Dauer in einem anderen Land als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie haben. Viele verlegen ihren Altersruhesitz z.B. in den Süden, haben dort ein Häuschen oder eine Wohnung, um dem nass-kalten Winter in der BRD zu entfliehen. Manche ziehen aber auch aufgrund der hohen Pflegekosten in der BRD im Alter in osteuropäische oder asiatische Länder, um sich dort pflegen zu lassen.
Dies hat jedoch erbrechtlich oft gravierende Folgen, die für die Betroffenen oft überraschend sind und ihre bisherige Nachlassplanung in Wanken bringen, wenn plötzlich das osteuropäische oder asiatische Erbrecht zur Anwendung kommt. Manche haben sogar ein Testament errichtet, das plötzlich nicht mehr gilt.
Eventuell leben Ihre Verwandten im Ausland und versterben, so dass die Erben vom Ausland aus ihre Rechte aus dem Nachlass in der BRD geltend machen, das Erbe abwickeln müssen. Oder Sie haben trotz eines Wohnsitzes in der BRD Vermögen im Ausland, das im Rahmen Ihrer Erbfolge zu übertragen ist.
Immer dann steht das internationale Erbrecht auf dem Plan: Welches Erbrecht ist anwendbar? Welches Gericht entscheidet darüber? Wie kann ich meine Nachlassplanung international-rechtlich absichern? Von welchem Staat wird eine Erbschaftssteuer erhoben?
Die Kanzlei Kühn ist bereits seit mehr als 30 Jahren insbesondere im Bereich des internationalen Erbrechts tätig. Wir beraten und unterstützen Sie in allen Angelegenheiten im internationalen Erbrecht. Zu unseren Tätigkeitsfeldern gehört:
Anwendbares Erbrecht und internationale Zuständigkeit
Entgegen der nach wie vor weit verbreiteten Rechtsauffassung richtet sich das nach dem Ableben anwendbare Erbrecht bereits seit dem 17.08.2015 in der EU (außer in Dänemark, Irland und Großbritannien) nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit eines Erblassers. Nach der an diesem Tag in Kraft getretenen EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) knüpft das in der BRD nun geltende internationale Recht vielmehr an den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers an.
Begründet z.B. ein deutscher Staatsangehöriger seinen Altersruhesitz - zumindest auch - in Portugal und verstirbt dort, ohne eine Rechtswahl getroffen zu haben, ist das portugiesische Erbrecht zur Abwicklung seines gesamten Nachlasses anwendbar, mithin auch bezüglich des Vermögens, das sich in der BRD befindet. Nach portugiesischem Erbrecht sind aber z.B. gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge, wie sie in der BRD verbreitet sind, verboten. Selbst ein in der BRD notariell aufgenommenes gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag – ohne Rechtswahl – wird daher in Portugal nicht anerkannt werden. Diese Formen letztwilliger Verfügungen verstoßen dort sogar gegen den sogenannten „ordre public“, werden also gewissermaßen als sittenwidrig angesehen. Ein solches gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag wäre damit unwirksam, selbst wenn dieses Testament oder der Erbvertrag in der BRD notariell aufgenommen worden ist.
Was aber ist der „gewöhnliche Aufenthalt“? Darüber zu entscheiden hat das Gericht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt wohnte. Es entscheidet dann auch darüber, welches Erbrecht hier anwendbar ist. Zwar können die Erben eine sogenannte Gerichtsstandsvereinbarung treffen. Tun sie das jedoch nicht und hat die/der Erblasser/in keine Rechtswahl getroffen, entscheidet z.B. in dem zuvor geschilderten Fall ein/e portugiesische/r Richter/in auch über die Frage, wo der „gewöhnliche Aufenthalt“ der Erblasserin/des Erblassers gelegen hat und damit welches Erbrecht hier anwendbar ist. Neigen dann aber die zuständigen nationalen Gerichte dazu, das eigene Landesrecht für anwendbar zu halten, kann die bisherige, in der BRD aufgenommene Erbregelung unwirksam werden.
Es empfiehlt sich daher stets, über eine Rechtswahl nachzudenken.
Bei einem Umzug ins europäische oder außer-europäische Ausland ist daher Vorsicht geboten. Hier gilt es nicht nur die nationalen, sondern auch internationale Abkommen sowie bilaterale Verträge zu beachten. Daher ist es in solchen Fällen immer empfehlenswert, sich fachkompetent beraten zu lassen. Dabei stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Erbangelegenheiten mit Auslandsberührung
Sie haben Vermögen im Ausland? Sie verfügen über eine ausländische Staatsangehörigkeit und leben in der BRD, für den Nachlass ist indes das ausländische Erbrecht maßgeblich? Eventuell leben noch Verwandte im Ausland oder sind dort verstorben, ohne eine wirksame Rechtswahl hinterlassen zu haben?
Für den europäischen Raum hat die EU-Erbbaurechtsverordnung, die am 17.08.2015 in Kraft getreten ist, die Abwicklung eines Nachlasses mit Vermögen im Ausland auch dadurch erleichtert, dass für den gesamten Nachlass einheitlich ein nationales Erbrecht anwendbar ist. Selbst wenn deutsches Erbrecht maßgeblich ist, unterliegt auch ein z.B. in Frankreich belegenes Immobilienvermögen bei der Nachlassabwicklung dem deutschen Erbrecht. Eine weitere Erleichterung stellte das europäische Nachlasszeugnis dar, das ebenfalls durch die EU-Erbbaurechtsverordnung eingeführt wurde. Auch wenn es sinnvoll sein kann, auch in solchen Fällen mit einem Kollegen vor Ort zu kooperieren, kann die Kanzlei Kühn sie dabei gern unterstützen.
Für die Erbangelegenheiten, bei denen die/der Erblasser/in vor dem 17.08.2015 verstorben sind, gilt indes weiter für den Nachlass das Recht des Staates, über dessen Staatsangehörigkeit sie/er verfügte.
Sollte daher nach dem bis zum Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung geltenden internationalen Recht der BRD oder nach dem 17.08.2015 über den Nachlass deutscher Staatsangehöriger im Ausland materiellrechtlich ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommen, unterstützen wir Sie gern in der BRD.
Immer dann, wenn in einem Erbfall eine Auslandsberührung besteht, empfiehlt es sich eine fachkompetente Beratung einzuholen und sich – zumindest auch - in der BRD anwaltlich vertreten zu lassen. Sprechen Sie uns an.
Erbfallabwicklung in der BRD von überall - weltweit
Sie leben im Ausland, haben aber von einem in der BRD lebenden Erblasser etwas geerbt? Es gilt, Ihre Erb- oder Pflichtteilsansprüche in der BRD geltend zu machen, obwohl Sie außerhalb Deutschlands leben?
Vom europäischen oder außer-europäischen Ausland aus, kann es immer schwierig erscheinen, seine Rechte in der BRD geltend zu machen oder einen Nachlass auf die Distanz zu verwalten oder abzuwickeln.
Es ist daher ratsam, sich von einer erfahrenen Bevollmächtigten in der BRD bei der Geltendmachung seiner Rechte vertreten zu lassen. Der Kontakt zu ihr ist jederzeit online, per E-Mail oder Fax, und per Telefon oder Handy möglich. In enger Absprache mit Ihnen, können wir auch komplexe Nachlässe für Sie in der BRD abwickeln und/oder verwalten. Dabei kommt auch die langjährige Erfahrung von Rechtsanwältin und Notarin Kühn als Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT) zugute. Scheuen Sie sich daher nicht, sich an uns zu wenden.
Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
In Europa gibt es jährlich etwa eine halbe Million genzüberschreitende Erbfälle. Das europäische Nachlasszeugnis sorgt dafür, dass Sie in einem solchen Fall nicht in jedem europäischen Land einen eigenen Erbschein beantragen müssen. Es weist Sie europaweit als Erbe aus.
Die europäische Erbrecht-Rechtsverordnung (EU-ErbVO), die seit dem 17.08.2015 in Kraft ist, regelt nicht nur die Wirkungen ausländischer öffentlicher Urkunden in Erbsachen, sondern auch das europäische Nachlasszeugnis. Zuständig für die Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses sind die Gerichte des Staates, in dem der Erblasser bei seinem Ableben seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.